Artikel 225 VO (EU) 2015/2446
Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:
- a)
- Ton-, Bild- oder Datenträger, die kostenlos zur Verfügung gestellt und zu Vorführzwecken vor dem Verkauf, zur Herstellung von Tonspuren, zur Synchronisation oder zur Wiedergabe verwendet werden;
- b)
- ausschließlich zu Werbezwecken verwendetes Material, darunter auch speziell für diese Zwecke ausgestattete Beförderungsmittel.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.