Artikel 225 VO (EU) 2015/2446

Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

a)
Ton-, Bild- oder Datenträger, die kostenlos zur Verfügung gestellt und zu Vorführzwecken vor dem Verkauf, zur Herstellung von Tonspuren, zur Synchronisation oder zur Wiedergabe verwendet werden;
b)
ausschließlich zu Werbezwecken verwendetes Material, darunter auch speziell für diese Zwecke ausgestattete Beförderungsmittel.

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