Artikel 228 VO (EU) 2015/2446

Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

a)
gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
b)
leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
c)
Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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