Artikel 228 VO (EU) 2015/2446
Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:
- a)
- gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
- b)
- leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
- c)
- Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
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