ANHANG 22-01 VO (EU) 2015/2446
Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
-
1.
-
Begriffsbestimmungen
1.1. Bezugnahmen auf die „Herstellung” , „Erzeugung” oder „Verarbeitung” von Waren beinhalten alle Verfahren der Bearbeitung, Montage oder Verarbeitung. Methoden der Produktion von Waren sind u. a. Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Aufzucht, Anbau, Zucht, Abbau, Förderung, Ernte, Fischfang, Fangen mit Fallen, Pflücken, Sammeln, Jagd und Einfangen.
1.2. „Vormaterial” beinhaltet Bestandteile, Teile, Bauteile, Baugruppen und Waren, die in einer anderen Ware verarbeitet oder bei der Erzeugung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen wurden. Der Begriff „Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft” bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden. Der Begriff „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft” bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung nicht in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden. Der Begriff „Erzeugnis” bezeichnet die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
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1.3.
-
Wertzuwachs-Regel
- a)
- Der Begriff „X %-Wertzuwachs-Regel” bezieht sich auf das Herstellen, bei dem der Wertzuwachs, der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstanden ist, mindestens X v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt. „X” steht für den Prozentsatz für die jeweilige Position.
- b)
- Die Begriffe „aufgrund der Be- oder Verarbeitung erworbener Wert” und „die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland” beziehen sich auf den Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Vorarbeiten, Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.
- c)
- „Ab-Werk-Preis” bezeichnet den entrichteten oder zu entrichtenden Preis für das Erzeugnis, das zur Abholung bei dem Hersteller bereitsteht, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat; dieser Preis muss alle Kosten umfassen, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich anfallen (einschließlich der Kosten für alle verwendeten Vormaterialien), abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird.
- 1.4.
- Vollständiges Herstellen
Der in dieser Liste verwendete Begriff „vollständiges Herstellen” bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen. Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann.1.5. Wird der Begriff „Land” in diesem Anhang verwendet, so bezieht er sich auf „Land oder Gebiet” .
- 2.
- Anwendung der Regeln in diesem Anhang
- 2.1.
- Die in diesem Anhang aufgeführten Regeln sind auf die Waren auf Grundlage ihrer Einreihung in das Harmonisierte System sowie weiterer Kriterien, die gegebenenfalls speziell für die Zwecke dieses Anhangs zusätzlich zu den Positionen oder Unterpositionen des HS vorgegeben werden, anzuwenden. Eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems, die aufgrund solcher Kriterien weiter untergliedert wurde, wird in diesem Anhang als „Teilposition” oder „Teilunterposition” bezeichnet. „Harmonisiertes System” oder „HS” bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 geänderten Fassung (im Folgenden „HS 2022” ).
Die Einreihung von Waren in Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und der jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS. Diese Vorschriften und Anmerkungen sind Teil der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates enthalten ist. Für die Bestimmung einer korrekten Teilposition oder Unterposition für bestimmte Waren dieses Anhangs sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und die jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
- 2.2.
- Bezugnahmen auf eine Änderung der zolltariflichen Einreihung in den nachstehend aufgeführten Primärregeln gelten nur für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
- 2.3.
- Vormaterialien, die in einem Land Ursprungseigenschaft erworben haben, gelten als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft dieses Landes, wenn es darum geht, den Ursprung einer Ware, in der diese Vormaterialien verarbeitet wurden, oder einer Ware, die mittels Weiterverarbeitung oder Veredelung aus solchen Vormaterialien hergestellt wurde, zu ermitteln.
- 2.4.
- Wenn eine getrennte Lagerung untereinander austauschbarer Vormaterialien bzw. Waren, die ihren Ursprung in unterschiedlichen Ländern haben, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Ursprungsland vermischter Vormaterialien bzw. Waren auf Grundlage eines Lagerverwaltungsverfahrens bestimmt werden, das in dem Land anerkannt ist, in dem die Vormaterialien bzw. Waren vermischt wurden.
- 2.5.
- Für die Zwecke der Anwendung der Primärregeln auf Grundlage einer Änderung der zolltariflichen Einreihung bleiben Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Primärregel nicht erfüllen, unberücksichtigt, sofern der Gesamtwert dieser Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt und sofern im betreffenden Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
- 2.6.
- Primärregeln, die auf Kapitelebene festgelegt wurden (Primärregeln zum Kapitel) haben den gleichen Rang wie Primärregeln auf Untergliederungsebene und können alternativ angewandt werden.
- 3.
- Glossar
Die Primärregeln auf Untergliederungsebene können, wenn sie auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung basieren, durch folgende Kürzel wiedergegeben werden:- CC:
- Wechsel zu dem betreffenden Kapitel von jedem anderen Kapitel
- CTH:
- Wechsel zu der betreffenden Position von jeder anderen Position
- CTSH:
- Wechsel zu der betreffenden Unterposition von jeder anderen Unterposition oder jeder anderen Position
- CTHS:
- Wechsel zu der betreffenden Teilposition von jeder anderen Teilposition oder jeder anderen Position
- CTSHS:
- Wechsel zu der betreffenden Teilunterposition von jedem anderen Teil dieser Unterposition oder jeder anderen Unterposition oder Position
ABSCHNITT I
KAPITEL 2
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
- (2)
- Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
- (3)
- Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Anmerkung zum Kapitel
Ist die Primärregel für die Positionen 0201 bis 0206 nicht erfüllt, so hat das betreffende Fleisch (Schlachtnebenerzeugnis) seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen wurden.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
0201 | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden. |
0202 | Fleisch von Rindern, gefroren | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden. |
0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden. |
0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden. |
0205 | Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden. |
0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren. | Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate gemästet wurden — im Fall von Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens zwei Monate vor der Schlachtung. |
KAPITEL 4
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
- (2)
- Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht der Trockenmasse — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
- (3)
- Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex0408 |
| Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem die Trocknung stattgefunden hat (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:
|
ABSCHNITT II
KAPITEL 9
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
- (2)
- Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
- (3)
- Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
| ||
090111 |
| Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden. |
090112 |
| Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden. |
| ||
090121 |
| CTSH |
090122 |
| CTSH |
KAPITEL 11
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
- (2)
- Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
- (3)
- Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
1101 | Mehl von Weizen oder Mengkorn | CC |
1102 | Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn | CC |
1103 | Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide | CC |
1104 | Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen | CC |
1105 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln | CC |
1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 | CC |
1107 | Malz, auch geröstet | CC |
1108 | Stärke; Inulin | CTH |
1109 | Kleber von Weizen, auch getrocknet | CTH |
KAPITEL 14
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
- (2)
- Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
- (3)
- Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex1404 | Baumwoll-Linters, gebleicht | Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem das Erzeugnis aus Rohbaumwolle hergestellt wird, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigt |
ABSCHNITT IV
KAPITEL 17
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
- (2)
- Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
- (3)
- Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest | CC |
1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex1702 (a) |
| CTHS |
ex1702 (b) |
| CC |
1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker | CC |
1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) | CTH |
KAPITEL 20
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
- (2)
- Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Position 2009 (Frucht- oder Nusssäfte (einschließlich Traubenmost und Kokoswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht der Trockenmasse — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
- (3)
- Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex2009 | Traubensaft | CTH, außer von Traubenmost der Position 2204 |
KAPITEL 22
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
- (2)
- Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Wein (Position 2204), Wermutwein (Position 2205), Branntwein, Likör und Spirituosen (Position 2208) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die mehr als 85 % des Volumens der Mischung ausmachen. Das Gewicht oder Volumen der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
- (3)
- Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex2204 | Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, für die Herstellung von Wermutwein | Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden. |
ex2205 | Wermutwein | Herstellen aus Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, des KN-Codes 2204 |
ABSCHNITT VI
KAPITEL 34
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex3401 | Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus Filz oder Vliesstoffen |
ex3405 | Filz und Vliesstoff, getränkt, bestrichen oder überzogen mit Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen | Herstellen aus Filz oder Vliesstoffen |
KAPITEL 35
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex3502 | Eieralbumin, getrocknet: | Trocknen (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:
|
ABSCHNITT VIII
KAPITEL 42
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der -gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex4203 |
| Vollständiges Herstellen |
ABSCHNITT X
KAPITEL 49
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der -gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex4910 | Keramische Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern, verziert. | CTH |
ABSCHNITT XI
KAPITEL 50
Anmerkung zum Kapitel
Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5001 | Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet. | CTH |
5002 | Grège, weder gedreht noch gezwirnt. | CTH |
5003 | Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff). | CTH |
5004 | Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5005 | Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5006 | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5006 (a) | Messinahaar | CTH |
ex5006 (b) | andere | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endarbeitungen. |
KAPITEL 51
Anmerkung zum Kapitel
Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5101 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5101 (a) |
| CTH |
ex5101 (b) |
| Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen von Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex5101 (c) |
| Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5102 | Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt. | CTH |
5103 | Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5103 (a) | carbonisiert | Herstellen aus nicht carbonisierten Abfällen, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex5103 (b) | andere | CTH |
5104 | Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren. | CTH |
5105 | Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form). | CTH |
5106 | Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5107 | Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5108 | Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5109 | Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5110 | Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5111 | Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5112 | Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5113 | Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
KAPITEL 52
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5201 | Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5201 (a) | gebleicht | Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex5201 (b) | andere | CTH |
5202 | Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). | CTH |
5203 | Baumwolle, kardiert oder gekämmt. | CTH |
5204 | Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5205 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5206 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5207 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5208 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5209 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5210 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5211 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5212 | Andere Gewebe aus Baumwolle. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
KAPITEL 53
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5301 | Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). | CTH |
5302 | Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). | CTH |
5303 | Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). | CTH |
[5304] | ||
5305 | Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). | CTH |
5306 | Garne aus Flachs (Leinengarne). | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5307 | Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5308 (a) |
| Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex5308 (b) |
| CTH |
5309 | Gewebe aus Flachs (Leinengewebe). | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5310 | Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5311 (a) | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5311 (b) | Gewebe aus Papiergarnen | CTH |
KAPITEL 54
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5401 | Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5402 | Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5403 | Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5404 | Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5405 | Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5406 | Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5407 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5408 | Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
KAPITEL 55
Anmerkung zum Kapitel
Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5501 | Kabel aus synthetischen Filamenten. | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
5502 | Kabel aus künstlichen Filamenten. | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
5503 | Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
5504 | Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
5505 | Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff). | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
5506 | Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet. | Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505 |
5507 | Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet. | Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505 |
5508 | Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5509 | Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5510 | Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5511 | Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5512 | Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5513 | Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5514 | Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5515 | Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5516 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
KAPITEL 56
Anmerkung zum Kapitel
Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen. | Herstellen aus Fasern |
5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5602 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Fasern oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Filzen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5602 (b) | getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen |
ex5602 (c) |
| Herstellen aus Fasern |
5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5603 (a) |
| Herstellen aus Fasern oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5603 (b) | getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Vliesstoffen |
ex5603 (c) |
| Herstellen aus Fasern |
5604 | Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5604 (a) | Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen | Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
ex5604 (b) |
| Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh |
5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen. | CTH |
5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne” | CTH |
5607 | Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt | Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen |
5608 | Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen. | CTH |
5609 | Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. | Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen |
KAPITEL 57
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5701 | Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. | CTH |
5702 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche. | CTH |
5703 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert. | CTH |
5704 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert. | Herstellen aus Fasern |
5705 | Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. | CTH |
KAPITEL 58
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5801 | Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5801 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5801 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5801 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5802 | Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5802 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5802 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5802 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5803 | Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5803 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5803 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5803 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5804 | Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5804 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5804 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5804 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5805 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5805 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5805 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5806 | Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5806 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5806 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5806 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5807 | Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5807 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5807 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5807 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5808 | Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5808 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5808 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5808 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5809 | Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5809 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5809 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5809 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
5811 | Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5811 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex5811 (b) |
| Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
ex5811 (c) |
| Herstellen aus Garnen |
KAPITEL 59
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art. | Herstellen aus rohen Geweben |
5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose. | Herstellen aus Garnen |
5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902. | Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten. | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen. | Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902. | Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh, oder aus rohen Geweben |
5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen. | Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen |
5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt. | Herstellen aus Garnen |
5909 | Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen. | Herstellen aus Garnen oder Fasern |
5910 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt. | Herstellen aus Garnen oder Fasern |
5911 | Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex5911 (a) |
| Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben oder aus Lumpen der KN-Position 6310 |
ex5911 (b) |
| Herstellen aus Garnen oder Fasern |
KAPITEL 60
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
6001 | Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse” ), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6001 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex6001 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6002 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6002 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex6002 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6003 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6003 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex6003 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6004 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6004 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex6004 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6005 | Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6005 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex6005 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6006 | Andere Gewirke und Gestricke. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6006 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen |
ex6006 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
KAPITEL 61
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
6101 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6101 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6101 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6102 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6102 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6102 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6103 | Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6103 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6103 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6104 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6104 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6104 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6105 | Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6105 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6105 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6106 | Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6106 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6106 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6107 | Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6107 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6107 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6108 | Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6108 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6108 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6109 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6109 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6109 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6110 | Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6110 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6110 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6111 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6111 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6111 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6112 | Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6112 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6112 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6113 | Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6113 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6113 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6114 | Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6114 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6114 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6115 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6115 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6115 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6116 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6116 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6116 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6117 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6117 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6117 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
KAPITEL 62
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
6201 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6201 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6201 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6202 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6202 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6202 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6203 | Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6203 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6203 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6204 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6204 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6204 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6205 | Hemden für Männer oder Knaben. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6205 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6205 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6206 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6206 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6206 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6207 | Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6207 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6207 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6208 | Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6208 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6208 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6209 | Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6209 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6209 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6210 | Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6210 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6210 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6211 | Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6211 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6211 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6212 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6212 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6213 | Taschentücher und Ziertaschentücher. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6213 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex6213 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6214 | Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6214 (a) |
| Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex6214 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6215 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6215 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6215 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6216 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6216 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6216 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex6217 (a) |
| Vollständiges Herstellen |
ex6217 (b) |
| Herstellen aus Garnen |
KAPITEL 63
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
6301 | Decken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
| ||
ex6301 (a) | - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen | Herstellen aus Fasern |
ex6301 (b) | - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen |
| ||
- - aus Gewirken oder Gestricken | ||
ex6301 (c) | - - - nicht bestickt | Vollständiges Herstellen |
ex6301 (d) | - - - bestickt | Vollständiges Herstellen oder Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ||
ex6301 (e) | - - - nicht bestickt | Herstellen aus Garnen |
ex6301 (f) | - - - bestickt | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6302 | Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
| ||
ex6302 (a) | - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen | Herstellen aus Fasern |
ex6302 (b) | - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen |
| ||
- - aus Gewirken oder Gestricken | ||
ex6302 (c) | - - - nicht bestickt | Vollständiges Herstellen |
ex6302 (d) | - - - bestickt | Vollständiges Herstellen oder Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
- - andere als aus Gewirken oder Gestricken: | ||
ex6302 (e) | - - - nicht bestickt | Herstellen aus Garnen |
ex6302 (f) | - - - bestickt | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6303 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken). | Wie für die Teilpositionen angegeben |
| ||
ex6303 (a) | - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen | Herstellen aus Fasern |
ex6303 (b) | - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen |
| ||
- - aus Gewirken oder Gestricken | ||
ex6303 (c) | - - - nicht bestickt | Vollständiges Herstellen |
ex6303 (d) | - - - bestickt | Vollständiges Herstellen oder Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
- - andere als aus Gewirken oder Gestricken: | ||
ex6303 (e) | - - - nicht bestickt | Herstellen aus Garnen |
ex6303 (f) | - - - bestickt | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6304 | Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
| ||
ex6304 (a) | - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen | Herstellen aus Fasern |
ex6304 (b) | - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen |
| ||
- - aus Gewirken oder Gestricken | ||
ex6304 (c) | - - - nicht bestickt | Vollständiges Herstellen |
ex6304 (d) | - - - bestickt | Vollständiges Herstellen oder Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
- - andere als aus Gewirken oder Gestricken: | ||
ex6304 (e) | - - - nicht bestickt | Herstellen aus Garnen |
ex6304 (f) | - - - bestickt | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
| ||
ex6305 (a) | - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen | Herstellen aus Fasern |
ex6305 (b) | - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen |
| ||
- - aus Gewirken oder Gestricken | ||
ex6305 (c) | - - - nicht bestickt | Vollständiges Herstellen |
ex6305 (d) | - - - bestickt | Vollständiges Herstellen oder Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
- - andere als aus Gewirken oder Gestricken: | ||
ex6305 (e) | - - - nicht bestickt | Herstellen aus Garnen |
ex6305 (f) | - - - bestickt | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
| ||
ex6306 (a) | - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen | Herstellen aus Fasern |
ex6306 (b) | - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen |
| ||
- - aus Gewirken oder Gestricken | ||
ex6306 (c) | - - - nicht bestickt | Vollständiges Herstellen |
ex6306 (d) | - - - bestickt | Vollständiges Herstellen oder Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
- - andere als aus Gewirken oder Gestricken: | ||
ex6306 (e) | - - - nicht bestickt | Herstellen aus Garnen |
ex6306 (f) | - - - bestickt | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex6306 (g) | Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge | CTH |
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung. | Wie für die Unterpositionen angegeben |
630710 |
| Herstellen aus Garnen |
630720 |
| Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
630790 |
| Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Zusammenstellen, bei dem der Gesamtwert der Waren ohne Ursprungseigenschaft 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6309 | Altwaren. | Sammeln und Verpacken für den Transport |
6310 | Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren. | CTH |
ABSCHNITT XII
KAPITEL 64
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
6401 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist. | CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6402 | Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff. | CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder. | CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6404 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen. | CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6405 | Andere Schuhe. | CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
ABSCHNITT XIII
KAPITEL 69
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex6911 bis ex6913 | Keramisches Geschirr, keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände; Statuetten und andere keramische Ziergegenstände, verziert | CTH |
ABSCHNITT XIV
KAPITEL 71
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex7117 | Keramischer Fantasieschmuck, verziert | CTH |
ABSCHNITT XV
KAPITEL 72
Definition
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten die Ausdrücke „kaltgewalzt” und „kalthergestellt” eine zu Änderungen der Kristallstruktur des Werkstücks führende Kaltumformung. Die Ausdrücke bezeichnen keine sehr leichten Kaltwalz- und Kaltherstellverfahren (Dressierwalzen), die nur oberflächlich auf das Material einwirken und seine Kristallstruktur nicht verändern.Anmerkung zum Kapitel
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt eine Änderung der Einreihung, die nur auf Schneiden zurückzuführen ist, nicht als ursprungsverleihend.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen. | CTH |
7202 | Ferrolegierungen. | CTH |
7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen. | CTH |
7204 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7204 (a) |
| Ursprungsland der Waren dieser Teilposition ist das Land, in dem sie bei Produktions- oder Verarbeitungstätigkeiten oder beim Verbrauch anfallen. |
ex7204 (b) |
| Ursprungsland der Waren dieser Teilposition ist das Land, in dem sie bei Produktions- oder Verarbeitungstätigkeiten oder beim Verbrauch anfallen. |
7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl. | Wie für die Unterpositionen angegeben |
720510 |
| CTH |
| ||
720521 | - - aus legiertem Stahl | Wie für die Teilunterpositionen angegeben |
ex720521 (a) | - - - Gemischte Pulver aus legiertem Stahl | CTSH oder CTSHS, sofern die Gusslegierung wiedereingeschmolzen oder pulverisiert wird |
ex720521 (b) | - - - Ungemischte Pulver aus legiertem Stahl | CTSH |
720529 | - - andere | Wie für die Teilunterpositionen angegeben |
ex720529 (a) | - - - Andere gemischte Pulver | CTSH oder CTSHS, sofern die Gusslegierung wiedereingeschmolzen oder pulverisiert wird |
ex720529 (b) | - - - Andere ungemischte Pulver | CTSH |
7206 | Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203. | CTH |
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. | CTH, außer von Position 7206 |
7208 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. | CTH |
7209 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen. | CTH |
7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7210 (a) |
| CTHS |
ex7210 (b) |
| CTH |
ex7210 (c) |
| CTH |
ex7210 (d) |
| CTH |
7211 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7211 (a) |
| CTH, außer von Position 7208 |
ex7211 (b) |
| CTHS, außer von Position 7209 |
7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7212 (a) |
| CTHS, außer von Position 7210 |
ex7212 (b) |
| CTH, außer von Position 7210 |
7213 | Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. | CTH, außer von Position 7214 |
7214 | Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden. | CTH, außer von Position 7213 |
7215 | Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. | CTH |
7216 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7216 (a) |
| CTH, außer von Position 7208, 7209, 7210, 7211 oder 7212 und außer von Position 7213, 7214 oder 7215, wenn diese Veränderung auf Schneiden oder Biegen zurückzuführen ist. |
ex7216 (b) |
| CTH, außer von Position 7209 oder Teilposition ex7211(b) und außer von Position 7215, wenn diese Veränderung auf Schneiden oder Biegen zurückzuführen ist. |
ex7216 (c) |
| CTHS |
ex7216 (d) |
| CTH, außer von den Positionen 7208 bis 7215 |
7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. | CTH, außer von den Positionen 7213 bis 7215; oder Wechsel von den Positionen 7213 bis 7215, sofern das Vormaterial kalthergestellt wurde. |
7218 | Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl. | CTH |
7219 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7219 (a) |
| CTH |
ex7219 (b) |
| CTHS |
ex7219 (c) |
| CTHS |
ex7219 (d) |
| CTHS |
7220 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7220 (a) |
| CTH, außer von Position 7219 |
ex7220 (b) |
| CTHS |
ex7220 (c) |
| CTHS |
ex7220 (d) |
| CTHS |
7221 | Walzdraht aus nicht rostendem Stahl. | CTH, außer von Position 7222 |
7222 | Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7222 (a) |
| CTH, außer von Position 7221 |
ex7222 (b) |
| CTH, außer von Position 7219 oder 7220 und außer von Position 7221 oder Teilposition ex7222(a), wenn diese Veränderung auf Schneiden ober Biegen zurückzuführen ist. |
ex7222 (c) |
| CTH, außer von Teilposition ex7219(b) oder ex7220(b); oder CTHS von Teilposition ex7222(a) |
ex7222 (d) |
| CTHS |
ex7222 (e) |
| CTH, außer von Position 7221 |
ex7222 (f) |
| CTHS |
7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl. | CTH, außer von 7221 bis 7222; oder Wechsel von den Positionen 7221 bis 7222, sofern die Vormaterialien kalthergestellt wurden. |
7224 | Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl. | CTH |
7225 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7225 (a) |
| CTH |
ex7225 (b) |
| CTHS |
ex7225 (c) |
| CTHS |
ex7225 (d) |
| CTH |
7226 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7226 (a) |
| CTH, außer von Position 7225 |
ex7226 (b) |
| CTHS, außer von kaltgewalzten Erzeugnissen der Position 7225 |
ex7226 (c) |
| CTHS |
ex7226 (d) |
| CTHS, außer von derselben Unterposition |
7227 | Walzdraht aus anderem legierten Stahl. | CTH, außer von Position 7228 |
7228 | Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7228 (a) |
| CTH, außer von Position 7227 |
ex7228 (b) |
| CTH, außer von Position 7225 oder 7226 und außer von Position 7227 oder Teilposition ex7228(a), wenn diese Veränderung auf Schneiden ober Biegen zurückzuführen ist. |
ex7228 (c) |
| CTH, außer von Teilposition ex7225(b) oder ex7226(b) oder CTHS von Teilposition ex7228(a) |
ex7228 (d) |
| CTHS |
ex7228 (e) |
| CTHS |
ex7228 (f) |
| CTHS |
7229 | Draht aus anderem legierten Stahl. | CTH, außer von den Positionen 7227 bis 7228; oder Wechsel von den Positionen 7227 bis 7228, sofern das Vormaterial kalthergestellt wurde. |
KAPITEL 73
Anmerkung zum Kapitel
Für die Zwecke der Position 7318 gilt die bloße Befestigung von Bestandteilen ohne Schleifen, Wärmebehandlung und Oberflächenbehandlung nicht als ursprungsverleihend.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
7301 | Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl | CTH |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material. | CTH |
7303 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen. | CTH |
7304 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl. | Wie für die Unterpositionen angegeben |
| ||
730411 | - - aus nicht rostendem Stahl | CTH |
730419 | - - andere | CTH |
| ||
730422 | - - Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl | CTH |
730423 | - - andere Bohrgestänge (drill pipe) | CTH |
730424 | - - andere, aus nicht rostendem Stahl | CTH |
730429 | - - andere | CTH |
| ||
730431 | - - kaltgezogen oder kaltgewalzt | CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 730439 |
730439 | - - andere | CTH |
| ||
730441 | - - kaltgezogen oder kaltgewalzt | CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 730449 |
730449 | - - andere | CTH |
| ||
730451 | - - kaltgezogen oder kaltgewalzt | CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 730459 |
730459 | - - andere | CTH |
730490 |
| CTH |
7305 | Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7306 | Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex7308 (a) |
| CTHS |
ex7308 (b) |
| CTH |
ex7308 (c) |
| CTH, außer von den Positionen 7208 bis 7216, 7301, 7304 bis 7306 |
7309 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung. | CTH |
7310 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung. | CTH |
7311 | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase. | CTH |
7312 | Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik. | CTH |
7313 | Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7314 | Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7315 | Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7316 | Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7317 | Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer. | CTH |
7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7319 | Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen. | CTH |
7320 | Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7321 | Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7322 | Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7323 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7324 | Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. | CTH |
7325 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen. | CTH |
7326 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl | CTH |
KAPITEL 82
Primärregel: Waren oder Teile, aus Rohlingen hergestellt
- a)
- Ursprungsland einer Ware oder eines Teils, die bzw. das aus einem Rohling hergestellt wird, der in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht ist wie die fertige Ware oder das fertige Teil, ist das Land, in dem die Klinge, die Schneide, die arbeitende Fläche oder ein sonstiger arbeitender Teil gestaltet wurde, sofern der Rohling, aus dem die Ware bzw. das Teil hergestellt wurde, in seinem eingeführten Zustand
- i)
- nicht funktionsfähig war und
- ii)
- nicht über das ursprüngliche Stanzverfahren oder jede Bearbeitung, die erforderlich ist, um das Material aus der Schmiedeplatte oder der Gießform zu lösen, hinaus bearbeitet wurde.
- b)
- Sind die Kriterien gemäß Absatz a nicht erfüllt, so ist das Ursprungsland des Rohlings das Ursprungsland im Sinne dieses Kapitels.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
8201 | Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft. | CTH |
8202 | Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter). | Wie für die Unterpositionen angegeben |
820210 |
| CTH |
820220 |
| CTSH |
| ||
820231 | - - mit arbeitendem Teil aus Stahl | CTSH |
820239 | - - andere, einschließlich Teile | Wie für die Teilunterpositionen angegeben |
ex820239 (a) | - - Sägezähne und Zahnsegmente bei Kreissägen | CTH |
ex820239 (b) | - - andere | CTSHS |
820240 |
| Wie für die Teilunterpositionen angegeben |
ex820240 (a) | - - Sägezähne und Zahnsegmente bei Kettensägen | CTH |
ex820240 (b) | - - andere | CTSHS |
| ||
820291 | - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung | CTSH |
820299 | - - andere | CTSH |
8203 | Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge. | CTSH |
8204 | Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff. | CTSH |
8205 | Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb. | CTH |
8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | CTH |
8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge. | Wie für die Unterpositionen angegeben |
| ||
820713 | - - mit arbeitendem Teil aus Cermets | CTSH |
820719 | - - andere, einschließlich Teile | Wie für die Teilunterpositionen angegeben |
ex820719 (a) | - - Teile | CTH |
ex820719 (b) | - - andere | CTSHS |
820720 |
| CTSH |
820730 |
| CTSH |
820740 |
| CTSH |
820750 |
| CTSH |
820760 |
| CTSH |
820770 |
| CTSH |
820780 |
| CTSH |
820790 |
| CTSH |
ABSCHNITT XVI
KAPITEL 84
Primärregel: Teile und Zubehör, aus Rohlingen hergestellt
- (1)
- Ursprungsland von Waren, die aus Rohlingen hergestellt werden, die in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht sind wie die vollständigen oder fertigen Waren, ist das Land, in dem die Endbearbeitung des Rohlings stattfand, sofern die Endbearbeitung die Gestaltung der endgültigen Form durch die Entfernung von Material (über bloßes Honen und/oder Polieren hinaus) oder durch formgebende Verfahren wie Biegen, Hämmern, Pressen oder Prägen umfasste.
- (2)
- Absatz 1 gilt für Waren, die in Bestimmungen für Teile oder Teile und Zubehör eingereiht werden können, einschließlich speziell unter diesen Bestimmungen genannter Waren.
Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen”
Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen” bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkung 1: Sammlung von Teilen
Ergibt sich eine Änderung der Einreihung aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als nicht zusammengesetzte Waren einer anderen Position oder Unterposition gestellt werden, behalten die einzelnen Teile den Ursprung, den sie vor Herstellung dieser Sammlung hatten.Anmerkung 2: Montage der Sammlung von Teilen
Ursprungsland von Waren, die aus einer Sammlung von Teilen zusammengesetzt sind, welche in Anwendung der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 wie die zusammengesetzte Ware eingereiht sind, ist das Land der Montage, vorausgesetzt, die Montage hätte die Primärregel für die Ware erfüllt, wenn jedes der Teile gesondert und nicht als Sammlung gestellt worden wäre.Anmerkung 3: Zerlegen von Waren
Eine Änderung der Einreihung, die sich aus dem Zerlegen von Waren ergibt, gilt nicht als die aufgrund der Regel in der Tabelle der Listenregeln verlangte Änderung. Ursprungsland der aus den Waren ausgebauten Teile ist das Land, in dem die Teile ausgebaut wurden, es sei denn, der Einführer, der Ausführer oder eine andere Person mit begründetem Interesse an der Bestimmung des Ursprungs der Teile weist auf der Grundlage nachprüfbarer Beweise ein anderes Ursprungsland nach.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex8443 | Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten | CTH |
ex8473 | Speichermodule | CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
ex8482 | Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art), montiert | Herstellen durch Wärmebehandlung, Schleifen und Polieren der Innen- und Außenringe sowie Montage |
KAPITEL 85
Primärregel: Teile und Zubehör, aus Rohlingen hergestellt
- (1)
- Ursprungsland von Waren, die aus Rohlingen hergestellt werden, die in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht sind wie die vollständigen oder fertigen Waren, ist das Land, in dem die Endbearbeitung des Rohlings stattfand, sofern diese die Gestaltung der endgültigen Form durch die Entfernung von Material (über bloßes Honen und/oder Polieren hinaus) oder durch formgebende Verfahren wie Biegen, Hämmern, Pressen oder Prägen umfasste.
- (2)
- Absatz 1 gilt für Waren, die in Bestimmungen für Teile oder Teile und Zubehör eingereiht werden können, einschließlich speziell unter diesen Bestimmungen genannter Waren.
Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen”
Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen” bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkung 1: Sammlung von Teilen
Ergibt sich eine Änderung der Einreihung aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als nicht zusammengesetzte Waren einer anderen Position oder Unterposition gestellt werden, behalten die einzelnen Teile den Ursprung, den sie vor Herstellung dieser Sammlung hatten.Anmerkung 2: Montage der Sammlung von Teilen
Ursprungsland von Waren, die aus einer Sammlung von Teilen zusammengesetzt sind, welche in Anwendung der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 wie die zusammengesetzte Ware eingereiht sind, ist das Land der Montage, vorausgesetzt, die Montage hätte die Primärregel für die Ware erfüllt, wenn jedes der Teile gesondert und nicht als Sammlung gestellt worden wäre.Anmerkung 3: Zerlegen von Waren
Eine Änderung der Einreihung, die sich aus dem Zerlegen von Waren ergibt, gilt nicht als die aufgrund der Regel in der Tabelle der Listenregeln verlangte Änderung. Ursprungsland der aus den Waren ausgebauten Teile ist das Land, in dem die Teile ausgebaut wurden, es sei denn, der Einführer, der Ausführer oder eine andere Person mit begründetem Interesse an der Bestimmung des Ursprungs der Teile weist auf der Grundlage nachprüfbarer Beweise, wie Ursprungskennzeichnungen auf dem Teil selbst oder Dokumenten, ein anderes Ursprungsland nach.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex8501 | Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium | CTH, außer von Position 8541 |
ex852359 | Integrierte Schaltung für Chipkarten mit integrierter Spule | CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
ex852580 | Bildgebende Halbleiterkomponente | CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert. | CTH, außer von Position 8529 |
8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät. | CTH, außer von Position 8529 |
8535 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V. | CTH, außer von Position 8538; oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
ex8536 | Elektrische Halbleitergeräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger. | CTH, außer von Position 8538; oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
ex853710 | Intelligentes halbleiterbasiertes Motortreibermodul für die Regelung elektrischer Motortreiber mit variablen Geschwindigkeitseinstellungen für Spannungen von < 1000 V | CTH, außer von Position 8538; oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
8541 | Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Wandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED), auch andere Leuchtdioden (LED) enthaltend; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle. | Wie für die Teilpositionen angegeben |
ex8541 (a) | Fotovoltaikzellen, -module oder -paneele aus kristallinem Silicium | CTH |
ex8541 (b) | andere | CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
8542 | Elektronische integrierte Schaltungen | CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
ex854890 | SmartConnect-Module, einschließlich eines Kommunikations-Controllers und eines sicheren Controllers für SmartCards | CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
ABSCHNITT XVIII
KAPITEL 90
Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen”
Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen” bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex9029 | Halbleiterkomponente für Magnetfeldsensoren auf der Grundlage empfindlicher magnetoresistiver Elemente, auch mit einer zusätzlichen Komponente für die Signalkonditionierung | CTH, außer von Position 9033 oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
KAPITEL 91
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex9113 | Uhrarmbänder und Teile davon, aus Spinnstoffen. | CTH |
ABSCHNITT XX
KAPITEL 94
Anmerkung zum Kapitel
Für die Zwecke der Ursprungsregeln, die sich auf eine Änderung der Einreihung beziehen (d. h. Wechsel der Position oder Wechsel der Unterposition), gelten Änderungen, die sich aus einer Änderung der Verwendung ergeben, nicht als ursprungsverleihend.Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Primärregeln |
---|---|---|
ex9401 und ex9403 | Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen und andere Möbelstücke umgewandelt werden können, und Teile davon aus Keramik, (andere als solche der Position 9402), verziert | CTH |
ex9405 | Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, aus Keramik, anderweit weder genannt noch inbegriffen, verziert; Reklameleuchten, Leuchtschilder, aus Keramik beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen, verziert. | CTH |
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