ANHANG 22-01 VO (EU) 2015/2446

Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.
Begriffsbestimmungen

1.1. Bezugnahmen auf die „Herstellung” , „Erzeugung” oder „Verarbeitung” von Waren beinhalten alle Verfahren der Bearbeitung, Montage oder Verarbeitung. Methoden der Produktion von Waren sind u. a. Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Aufzucht, Anbau, Zucht, Abbau, Förderung, Ernte, Fischfang, Fangen mit Fallen, Pflücken, Sammeln, Jagd und Einfangen.

1.2. „Vormaterial” beinhaltet Bestandteile, Teile, Bauteile, Baugruppen und Waren, die in einer anderen Ware verarbeitet oder bei der Erzeugung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen wurden. Der Begriff „Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft” bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden. Der Begriff „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft” bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung nicht in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden. Der Begriff „Erzeugnis” bezeichnet die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

1.3.
Wertzuwachs-Regel

a)
Der Begriff „X %-Wertzuwachs-Regel” bezieht sich auf das Herstellen, bei dem der Wertzuwachs, der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstanden ist, mindestens X v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt. „X” steht für den Prozentsatz für die jeweilige Position.
b)
Die Begriffe „aufgrund der Be- oder Verarbeitung erworbener Wert” und „die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland” beziehen sich auf den Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Vorarbeiten, Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.
c)
„Ab-Werk-Preis” bezeichnet den entrichteten oder zu entrichtenden Preis für das Erzeugnis, das zur Abholung bei dem Hersteller bereitsteht, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat; dieser Preis muss alle Kosten umfassen, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich anfallen (einschließlich der Kosten für alle verwendeten Vormaterialien), abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis” die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird.

1.4.
Vollständiges Herstellen

Der in dieser Liste verwendete Begriff „vollständiges Herstellen” bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen. Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann.

1.5. Wird der Begriff „Land” in diesem Anhang verwendet, so bezieht er sich auf „Land oder Gebiet” .

2.
Anwendung der Regeln in diesem Anhang

2.1.
Die in diesem Anhang aufgeführten Regeln sind auf die Waren auf Grundlage ihrer Einreihung in das Harmonisierte System sowie weiterer Kriterien, die gegebenenfalls speziell für die Zwecke dieses Anhangs zusätzlich zu den Positionen oder Unterpositionen des HS vorgegeben werden, anzuwenden. Eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems, die aufgrund solcher Kriterien weiter untergliedert wurde, wird in diesem Anhang als „Teilposition” oder „Teilunterposition” bezeichnet. „Harmonisiertes System” oder „HS” bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 geänderten Fassung (im Folgenden „HS 2022” ).

Die Einreihung von Waren in Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und der jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS. Diese Vorschriften und Anmerkungen sind Teil der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates enthalten ist. Für die Bestimmung einer korrekten Teilposition oder Unterposition für bestimmte Waren dieses Anhangs sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und die jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

2.2.
Bezugnahmen auf eine Änderung der zolltariflichen Einreihung in den nachstehend aufgeführten Primärregeln gelten nur für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
2.3.
Vormaterialien, die in einem Land Ursprungseigenschaft erworben haben, gelten als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft dieses Landes, wenn es darum geht, den Ursprung einer Ware, in der diese Vormaterialien verarbeitet wurden, oder einer Ware, die mittels Weiterverarbeitung oder Veredelung aus solchen Vormaterialien hergestellt wurde, zu ermitteln.
2.4.
Wenn eine getrennte Lagerung untereinander austauschbarer Vormaterialien bzw. Waren, die ihren Ursprung in unterschiedlichen Ländern haben, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Ursprungsland vermischter Vormaterialien bzw. Waren auf Grundlage eines Lagerverwaltungsverfahrens bestimmt werden, das in dem Land anerkannt ist, in dem die Vormaterialien bzw. Waren vermischt wurden.
2.5.
Für die Zwecke der Anwendung der Primärregeln auf Grundlage einer Änderung der zolltariflichen Einreihung bleiben Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Primärregel nicht erfüllen, unberücksichtigt, sofern der Gesamtwert dieser Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt und sofern im betreffenden Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
2.6.
Primärregeln, die auf Kapitelebene festgelegt wurden (Primärregeln zum Kapitel) haben den gleichen Rang wie Primärregeln auf Untergliederungsebene und können alternativ angewandt werden.

3.
Glossar

Die Primärregeln auf Untergliederungsebene können, wenn sie auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung basieren, durch folgende Kürzel wiedergegeben werden:
CC:
Wechsel zu dem betreffenden Kapitel von jedem anderen Kapitel
CTH:
Wechsel zu der betreffenden Position von jeder anderen Position
CTSH:
Wechsel zu der betreffenden Unterposition von jeder anderen Unterposition oder jeder anderen Position
CTHS:
Wechsel zu der betreffenden Teilposition von jeder anderen Teilposition oder jeder anderen Position
CTSHS:
Wechsel zu der betreffenden Teilunterposition von jedem anderen Teil dieser Unterposition oder jeder anderen Unterposition oder Position

ABSCHNITT I

KAPITEL 2

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2)
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3)
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Anmerkung zum Kapitel

Ist die Primärregel für die Positionen 0201 bis 0206 nicht erfüllt, so hat das betreffende Fleisch (Schlachtnebenerzeugnis) seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen wurden.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt. Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren. Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden.
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren. Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden.
0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren. Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren. Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate gemästet wurden — im Fall von Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens zwei Monate vor der Schlachtung.

KAPITEL 4

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2)
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht der Trockenmasse — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3)
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex0408
-
Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, und Eigelb, getrocknet

Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem die Trocknung stattgefunden hat (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:

Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, der HS-Position ex0407

Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, der HS-Position ex0408

Eigelb, anderes als getrocknet, der HS-Position ex0408

ABSCHNITT II

KAPITEL 9

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2)
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3)
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
-
Kaffee, nicht geröstet:
090111
- -
nicht entkoffeiniert
Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.
090112
- -
entkoffeiniert
Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.
-
Kaffee, geröstet
090121
- -
nicht entkoffeiniert
CTSH
090122
- -
entkoffeiniert
CTSH

KAPITEL 11

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
(1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2)
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3)
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der übrigen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn CC
1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn CC
1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide CC
1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen CC
1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln CC
1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 CC
1107 Malz, auch geröstet CC
1108 Stärke; Inulin CTH
1109 Kleber von Weizen, auch getrocknet CTH

KAPITEL 14

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2)
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3)
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex1404 Baumwoll-Linters, gebleicht Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem das Erzeugnis aus Rohbaumwolle hergestellt wird, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigt

ABSCHNITT IV

KAPITEL 17

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2)
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3)
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest CC
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert Wie für die Teilpositionen angegeben
ex1702 (a)
-
chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
CTHS
ex1702 (b)
-
andere
CC
1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker CC
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) CTH

KAPITEL 20

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2)
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Position 2009 (Frucht- oder Nusssäfte (einschließlich Traubenmost und Kokoswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht der Trockenmasse — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3)
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex2009 Traubensaft CTH, außer von Traubenmost der Position 2204

KAPITEL 22

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen” das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2)
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Wein (Position 2204), Wermutwein (Position 2205), Branntwein, Likör und Spirituosen (Position 2208) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die mehr als 85 % des Volumens der Mischung ausmachen. Das Gewicht oder Volumen der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3)
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex2204 Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, für die Herstellung von Wermutwein Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.
ex2205 Wermutwein Herstellen aus Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, des KN-Codes 2204

ABSCHNITT VI

KAPITEL 34

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex3401 Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus Filz oder Vliesstoffen
ex3405 Filz und Vliesstoff, getränkt, bestrichen oder überzogen mit Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen Herstellen aus Filz oder Vliesstoffen

KAPITEL 35

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex3502 Eieralbumin, getrocknet:

Trocknen (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:

Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, der HS-Position ex0407

Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, der HS-Position ex0408 oder

Eiweiß, anderes als getrocknet, der HS-Position ex3502

ABSCHNITT VIII

KAPITEL 42

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der -gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex4203
-
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder.
Vollständiges Herstellen

ABSCHNITT X

KAPITEL 49

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der -gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex4910 Keramische Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern, verziert. CTH

ABSCHNITT XI

KAPITEL 50

Anmerkung zum Kapitel

Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5001 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet. CTH
5002 Grège, weder gedreht noch gezwirnt. CTH
5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff). CTH
5004 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5005 Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5006 Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5006 (a) Messinahaar CTH
ex5006 (b) andere

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endarbeitungen.

KAPITEL 51

Anmerkung zum Kapitel

Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5101 (a)
-
Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle:
CTH
ex5101 (b)
-
entschweißt, nicht carbonisiert
Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen von Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex5101 (c)
-
carbonisiert
Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt. CTH
5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5103 (a) carbonisiert Herstellen aus nicht carbonisierten Abfällen, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex5103 (b) andere CTH
5104 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren. CTH
5105 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form). CTH
5106 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5107 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5108 Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5109 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5110 Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5111 Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5112 Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5113 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

KAPITEL 52

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5201 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5201 (a) gebleicht Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex5201 (b) andere CTH
5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). CTH
5203 Baumwolle, kardiert oder gekämmt. CTH
5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5206 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5207 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5208 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5209 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5210 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5211 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5212 Andere Gewebe aus Baumwolle.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

KAPITEL 53

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5301 Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). CTH
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). CTH
5303 Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). CTH
[5304]
5305 Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). CTH
5306 Garne aus Flachs (Leinengarne).

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5307 Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5308 (a)
-
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex5308 (b)
-
Papiergarne
CTH
5309 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe).

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5310 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5311 (a) Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5311 (b) Gewebe aus Papiergarnen CTH

KAPITEL 54

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5401 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5402 Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5403 Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5404 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5405 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5406 Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

KAPITEL 55

Anmerkung zum Kapitel

Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5501 Kabel aus synthetischen Filamenten. Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5502 Kabel aus künstlichen Filamenten. Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5503 Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5504 Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5505 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff). Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5506 Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet. Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505
5507 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet. Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505
5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5509 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5510 Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Grège oder Abfällen von Seide,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5513 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5514 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5516 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern.

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

KAPITEL 56

Anmerkung zum Kapitel

Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen. Herstellen aus Fasern
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5602 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Fasern

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Filzen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5602 (b) getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen
ex5602 (c)
-
andere
Herstellen aus Fasern
5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5603 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Fasern

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5603 (b) getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Vliesstoffen
ex5603 (c)
-
andere
Herstellen aus Fasern
5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5604 (a) Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen
ex5604 (b)
-
andere
Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen. CTH
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne” CTH
5607 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen
5608 Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen. CTH
5609 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen

KAPITEL 57

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. CTH
5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche. CTH
5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert. CTH
5704 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert. Herstellen aus Fasern
5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. CTH

KAPITEL 58

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5801 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5801 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5801 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5802 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5802 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5802 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5803 Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5803 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5803 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5803 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5804 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5804 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5804 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5805 (a)
-
bedruckt oder gefärbt

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5805 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5805 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5806 (a)
-
bedruckt oder gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5806 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5806 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5807 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5807 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5807 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5807 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5808 Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5808 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5808 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5808 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5809 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5809 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5809 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5809 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
5811 Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5811 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex5811 (b)
-
getränkt, bestrichen oder überzogen
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
ex5811 (c)
-
andere
Herstellen aus Garnen

KAPITEL 59

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art. Herstellen aus rohen Geweben
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose. Herstellen aus Garnen
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902.

Herstellen aus rohen Geweben

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten. Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen.

Herstellen aus rohen Geweben

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902. Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh, oder aus rohen Geweben
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen.

Herstellen aus rohen Geweben

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen

5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt. Herstellen aus Garnen
5909 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen. Herstellen aus Garnen oder Fasern
5910 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt. Herstellen aus Garnen oder Fasern
5911 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex5911 (a)
-
Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz
Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben oder aus Lumpen der KN-Position 6310
ex5911 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen oder Fasern

KAPITEL 60

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
6001 Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse” ), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6001 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex6001 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6002 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6002 (a)
-
bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex6002 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6003 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex6003 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6004 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6004 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex6004 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6005 Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6005 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex6005 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6006 Andere Gewirke und Gestricke. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6006 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex6006 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen

KAPITEL 61

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6101 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6101 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6102 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6102 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6103 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6103 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6103 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6104 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6104 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6105 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6105 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6105 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6106 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6106 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6106 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6107 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6107 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6108 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6108 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6109 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6109 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6109 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6110 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6110 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6111 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6111 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6111 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6112 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6112 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6112 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6113 Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6113 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6113 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6114 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6114 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6114 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6115 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6115 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6116 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6116 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6116 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6117 (a)
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Vollständiges Herstellen
ex6117 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen

KAPITEL 62

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6201 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6201 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6202 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6202 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6203 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6203 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6203 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6204 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6204 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6205 Hemden für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6205 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6205 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6206 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6206 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6207 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6207 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6207 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6208 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6208 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6208 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6209 Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6209 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6209 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6210 Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6210 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6210 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6211 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6211 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6212 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6212 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6213 (a)
-
bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex6213 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6214 (a)
-
bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex6214 (b)
-
andere
Herstellen aus Garnen
6215 Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6215 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6215 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6216 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6216 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6216 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen
6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex6217 (a)
-
fertig oder vollständig
Vollständiges Herstellen
ex6217 (b)
-
unfertig oder unvollständig
Herstellen aus Garnen

KAPITEL 63

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
6301 Decken. Wie für die Teilpositionen angegeben
-
aus Filzen oder Vliesstoffen:
ex6301 (a) - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen Herstellen aus Fasern
ex6301 (b) - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen
-
andere:
- - aus Gewirken oder Gestricken
ex6301 (c) - - - nicht bestickt Vollständiges Herstellen
ex6301 (d) - - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-
andere als aus Gewirken oder Gestricken:
ex6301 (e) - - - nicht bestickt Herstellen aus Garnen
ex6301 (f) - - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche. Wie für die Teilpositionen angegeben
-
aus Filzen oder Vliesstoffen:
ex6302 (a) - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen Herstellen aus Fasern
ex6302 (b) - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen
-
andere:
- - aus Gewirken oder Gestricken
ex6302 (c) - - - nicht bestickt Vollständiges Herstellen
ex6302 (d) - - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:
ex6302 (e) - - - nicht bestickt Herstellen aus Garnen
ex6302 (f) - - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6303 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken). Wie für die Teilpositionen angegeben
-
aus Filzen oder Vliesstoffen:
ex6303 (a) - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen Herstellen aus Fasern
ex6303 (b) - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen
-
andere:
- - aus Gewirken oder Gestricken
ex6303 (c) - - - nicht bestickt Vollständiges Herstellen
ex6303 (d) - - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:
ex6303 (e) - - - nicht bestickt Herstellen aus Garnen
ex6303 (f) - - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6304 Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404. Wie für die Teilpositionen angegeben
-
aus Filzen oder Vliesstoffen:
ex6304 (a) - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen Herstellen aus Fasern
ex6304 (b) - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen
-
andere:
- - aus Gewirken oder Gestricken
ex6304 (c) - - - nicht bestickt Vollständiges Herstellen
ex6304 (d) - - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:
ex6304 (e) - - - nicht bestickt Herstellen aus Garnen
ex6304 (f) - - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken. Wie für die Teilpositionen angegeben
-
aus Filzen oder Vliesstoffen:
ex6305 (a) - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen Herstellen aus Fasern
ex6305 (b) - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen
-
andere:
- - aus Gewirken oder Gestricken
ex6305 (c) - - - nicht bestickt Vollständiges Herstellen
ex6305 (d) - - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:
ex6305 (e) - - - nicht bestickt Herstellen aus Garnen
ex6305 (f) - - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen. Wie für die Teilpositionen angegeben
-
Planen und Campingausrüstungen, aus Filzen oder Vliesstoffen:
ex6306 (a) - - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen Herstellen aus Fasern
ex6306 (b) - - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen
-
andere Planen und Campingausrüstungen:
- - aus Gewirken oder Gestricken
ex6306 (c) - - - nicht bestickt Vollständiges Herstellen
ex6306 (d) - - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:
ex6306 (e) - - - nicht bestickt Herstellen aus Garnen
ex6306 (f) - - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex6306 (g) Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge CTH
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung. Wie für die Unterpositionen angegeben
630710
-
Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
Herstellen aus Garnen
630720
-
Schwimmwesten und Rettungsgürtel
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
630790
-
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Zusammenstellen, bei dem der Gesamtwert der Waren ohne Ursprungseigenschaft 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6309 Altwaren. Sammeln und Verpacken für den Transport
6310 Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren. CTH

ABSCHNITT XII

KAPITEL 64

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist. CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff. CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder. CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen. CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6405 Andere Schuhe. CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

ABSCHNITT XIII

KAPITEL 69

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex6911 bis ex6913 Keramisches Geschirr, keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände; Statuetten und andere keramische Ziergegenstände, verziert CTH

ABSCHNITT XIV

KAPITEL 71

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex7117 Keramischer Fantasieschmuck, verziert CTH

ABSCHNITT XV

KAPITEL 72

Definition

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten die Ausdrücke „kaltgewalzt” und „kalthergestellt” eine zu Änderungen der Kristallstruktur des Werkstücks führende Kaltumformung. Die Ausdrücke bezeichnen keine sehr leichten Kaltwalz- und Kaltherstellverfahren (Dressierwalzen), die nur oberflächlich auf das Material einwirken und seine Kristallstruktur nicht verändern.

Anmerkung zum Kapitel

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt eine Änderung der Einreihung, die nur auf Schneiden zurückzuführen ist, nicht als ursprungsverleihend.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen. CTH
7202 Ferrolegierungen. CTH
7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen. CTH
7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7204 (a)
-
Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl
Ursprungsland der Waren dieser Teilposition ist das Land, in dem sie bei Produktions- oder Verarbeitungstätigkeiten oder beim Verbrauch anfallen.
ex7204 (b)
-
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Ursprungsland der Waren dieser Teilposition ist das Land, in dem sie bei Produktions- oder Verarbeitungstätigkeiten oder beim Verbrauch anfallen.
7205 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl. Wie für die Unterpositionen angegeben
720510
-
Körner
CTH
-
Pulver:
720521 - - aus legiertem Stahl Wie für die Teilunterpositionen angegeben
ex720521 (a) - - - Gemischte Pulver aus legiertem Stahl CTSH oder CTSHS, sofern die Gusslegierung wiedereingeschmolzen oder pulverisiert wird
ex720521 (b) - - - Ungemischte Pulver aus legiertem Stahl CTSH
720529 - - andere Wie für die Teilunterpositionen angegeben
ex720529 (a) - - - Andere gemischte Pulver CTSH oder CTSHS, sofern die Gusslegierung wiedereingeschmolzen oder pulverisiert wird
ex720529 (b) - - - Andere ungemischte Pulver CTSH
7206 Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203. CTH
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. CTH, außer von Position 7206
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. CTH
7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen. CTH
7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7210 (a)
-
plattiert
CTHS
ex7210 (b)
-
verzinnt und bedruckt oder lackiert
CTH
ex7210 (c)
-
verzinkt und gewellt
CTH
ex7210 (d)
-
andere
CTH
7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7211 (a)
-
warmgewalzt
CTH, außer von Position 7208
ex7211 (b)
-
kaltgewalzt
CTHS, außer von Position 7209
7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7212 (a)
-
plattiert
CTHS, außer von Position 7210
ex7212 (b)
-
andere
CTH, außer von Position 7210
7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. CTH, außer von Position 7214
7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden. CTH, außer von Position 7213
7215 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. CTH
7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7216 (a)
-
nur warmgewalzt
CTH, außer von Position 7208, 7209, 7210, 7211 oder 7212 und außer von Position 7213, 7214 oder 7215, wenn diese Veränderung auf Schneiden oder Biegen zurückzuführen ist.
ex7216 (b)
-
nur kaltgewalzt
CTH, außer von Position 7209 oder Teilposition ex7211(b) und außer von Position 7215, wenn diese Veränderung auf Schneiden oder Biegen zurückzuführen ist.
ex7216 (c)
-
plattiert
CTHS
ex7216 (d)
-
andere
CTH, außer von den Positionen 7208 bis 7215
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. CTH, außer von den Positionen 7213 bis 7215; oder Wechsel von den Positionen 7213 bis 7215, sofern das Vormaterial kalthergestellt wurde.
7218 Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl. CTH
7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7219 (a)
-
nur warmgewalzt
CTH
ex7219 (b)
-
nur kaltgewalzt
CTHS
ex7219 (c)
-
plattiert
CTHS
ex7219 (d)
-
andere
CTHS
7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7220 (a)
-
nur warmgewalzt
CTH, außer von Position 7219
ex7220 (b)
-
nur kaltgewalzt
CTHS
ex7220 (c)
-
plattiert
CTHS
ex7220 (d)
-
andere
CTHS
7221 Walzdraht aus nicht rostendem Stahl. CTH, außer von Position 7222
7222 Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7222 (a)
-
Stabstahl, nur warmgewalzt
CTH, außer von Position 7221
ex7222 (b)
-
Profile, nur warmgewalzt
CTH, außer von Position 7219 oder 7220 und außer von Position 7221 oder Teilposition ex7222(a), wenn diese Veränderung auf Schneiden ober Biegen zurückzuführen ist.
ex7222 (c)
-
Stabstahl und Profile, nur kaltgewalzt
CTH, außer von Teilposition ex7219(b) oder ex7220(b); oder CTHS von Teilposition ex7222(a)
ex7222 (d)
-
Stabstahl und Profile, plattiert
CTHS
ex7222 (e)
-
anderer Stabstahl
CTH, außer von Position 7221
ex7222 (f)
-
andere Profile
CTHS
7223 Draht aus nicht rostendem Stahl. CTH, außer von 7221 bis 7222; oder Wechsel von den Positionen 7221 bis 7222, sofern die Vormaterialien kalthergestellt wurden.
7224 Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl. CTH
7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7225 (a)
-
nur warmgewalzt
CTH
ex7225 (b)
-
nur kaltgewalzt
CTHS
ex7225 (c)
-
plattiert
CTHS
ex7225 (d)
-
andere
CTH
7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7226 (a)
-
nur warmgewalzt
CTH, außer von Position 7225
ex7226 (b)
-
nur kaltgewalzt
CTHS, außer von kaltgewalzten Erzeugnissen der Position 7225
ex7226 (c)
-
plattiert
CTHS
ex7226 (d)
-
andere
CTHS, außer von derselben Unterposition
7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl. CTH, außer von Position 7228
7228 Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7228 (a)
-
Stabstahl, nur warmgewalzt
CTH, außer von Position 7227
ex7228 (b)
-
Profile, nur warmgewalzt
CTH, außer von Position 7225 oder 7226 und außer von Position 7227 oder Teilposition ex7228(a), wenn diese Veränderung auf Schneiden ober Biegen zurückzuführen ist.
ex7228 (c)
-
Stabstahl und Profile, nur kaltgewalzt
CTH, außer von Teilposition ex7225(b) oder ex7226(b) oder CTHS von Teilposition ex7228(a)
ex7228 (d)
-
Stabstahl und Profile, plattiert
CTHS
ex7228 (e)
-
anderer Stabstahl
CTHS
ex7228 (f)
-
andere Profile
CTHS
7229 Draht aus anderem legierten Stahl. CTH, außer von den Positionen 7227 bis 7228; oder Wechsel von den Positionen 7227 bis 7228, sofern das Vormaterial kalthergestellt wurde.

KAPITEL 73

Anmerkung zum Kapitel

Für die Zwecke der Position 7318 gilt die bloße Befestigung von Bestandteilen ohne Schleifen, Wärmebehandlung und Oberflächenbehandlung nicht als ursprungsverleihend.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
7301 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl CTH
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material. CTH
7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen. CTH
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl. Wie für die Unterpositionen angegeben
-
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):
730411 - - aus nicht rostendem Stahl CTH
730419 - - andere CTH
-
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)
730422 - - Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl CTH
730423 - - andere Bohrgestänge (drill pipe) CTH
730424 - - andere, aus nicht rostendem Stahl CTH
730429 - - andere CTH
-
andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
730431 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 730439
730439 - - andere CTH
-
andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl
730441 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 730449
730449 - - andere CTH
-
andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:
730451 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 730459
730459 - - andere CTH
730490
-
andere
CTH
7305 Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl. CTH
7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl. CTH
7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl. CTH
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex7308 (a)
-
Konstruktionen
CTHS
ex7308 (b)
-
Konstruktionsteile
CTH
ex7308 (c)
-
andere
CTH, außer von den Positionen 7208 bis 7216, 7301, 7304 bis 7306
7309 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung. CTH
7310 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung. CTH
7311 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase. CTH
7312 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik. CTH
7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl. CTH
7314 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl. CTH
7315 Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. CTH
7316 Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. CTH
7317 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer. CTH
7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl. CTH
7319 Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen. CTH
7320 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl. CTH
7321 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. CTH
7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. CTH
7323 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl. CTH
7324 Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl. CTH
7325 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen. CTH
7326 Andere Waren aus Eisen oder Stahl CTH

KAPITEL 82

Primärregel: Waren oder Teile, aus Rohlingen hergestellt

a)
Ursprungsland einer Ware oder eines Teils, die bzw. das aus einem Rohling hergestellt wird, der in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht ist wie die fertige Ware oder das fertige Teil, ist das Land, in dem die Klinge, die Schneide, die arbeitende Fläche oder ein sonstiger arbeitender Teil gestaltet wurde, sofern der Rohling, aus dem die Ware bzw. das Teil hergestellt wurde, in seinem eingeführten Zustand

i)
nicht funktionsfähig war und
ii)
nicht über das ursprüngliche Stanzverfahren oder jede Bearbeitung, die erforderlich ist, um das Material aus der Schmiedeplatte oder der Gießform zu lösen, hinaus bearbeitet wurde.

b)
Sind die Kriterien gemäß Absatz a nicht erfüllt, so ist das Ursprungsland des Rohlings das Ursprungsland im Sinne dieses Kapitels.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
8201 Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft. CTH
8202 Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter). Wie für die Unterpositionen angegeben
820210
-
Handsägen
CTH
820220
-
Bandsägeblätter
CTSH
-
Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter:
820231 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl CTSH
820239 - - andere, einschließlich Teile Wie für die Teilunterpositionen angegeben
ex820239 (a) - - Sägezähne und Zahnsegmente bei Kreissägen CTH
ex820239 (b) - - andere CTSHS
820240
-
Sägeketten
Wie für die Teilunterpositionen angegeben
ex820240 (a) - - Sägezähne und Zahnsegmente bei Kettensägen CTH
ex820240 (b) - - andere CTSHS
-
andere Sägeblätter:
820291 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung CTSH
820299 - - andere CTSH
8203 Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge. CTSH
8204 Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff. CTSH
8205 Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb. CTH
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. CTH
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge. Wie für die Unterpositionen angegeben
-
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:
820713 - - mit arbeitendem Teil aus Cermets CTSH
820719 - - andere, einschließlich Teile Wie für die Teilunterpositionen angegeben
ex820719 (a) - - Teile CTH
ex820719 (b) - - andere CTSHS
820720
-
Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen
CTSH
820730
-
Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge
CTSH
820740
-
Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden
CTSH
820750
-
Bohrwerkzeuge
CTSH
820760
-
Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge
CTSH
820770
-
Fräswerkzeuge
CTSH
820780
-
Drehwerkzeuge
CTSH
820790
-
andere auswechselbare Werkzeuge
CTSH

ABSCHNITT XVI

KAPITEL 84

Primärregel: Teile und Zubehör, aus Rohlingen hergestellt

(1)
Ursprungsland von Waren, die aus Rohlingen hergestellt werden, die in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht sind wie die vollständigen oder fertigen Waren, ist das Land, in dem die Endbearbeitung des Rohlings stattfand, sofern die Endbearbeitung die Gestaltung der endgültigen Form durch die Entfernung von Material (über bloßes Honen und/oder Polieren hinaus) oder durch formgebende Verfahren wie Biegen, Hämmern, Pressen oder Prägen umfasste.
(2)
Absatz 1 gilt für Waren, die in Bestimmungen für Teile oder Teile und Zubehör eingereiht werden können, einschließlich speziell unter diesen Bestimmungen genannter Waren.

Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen”

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen” bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.

Anmerkungen zum Kapitel

Anmerkung 1: Sammlung von Teilen

Ergibt sich eine Änderung der Einreihung aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als nicht zusammengesetzte Waren einer anderen Position oder Unterposition gestellt werden, behalten die einzelnen Teile den Ursprung, den sie vor Herstellung dieser Sammlung hatten.

Anmerkung 2: Montage der Sammlung von Teilen

Ursprungsland von Waren, die aus einer Sammlung von Teilen zusammengesetzt sind, welche in Anwendung der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 wie die zusammengesetzte Ware eingereiht sind, ist das Land der Montage, vorausgesetzt, die Montage hätte die Primärregel für die Ware erfüllt, wenn jedes der Teile gesondert und nicht als Sammlung gestellt worden wäre.

Anmerkung 3: Zerlegen von Waren

Eine Änderung der Einreihung, die sich aus dem Zerlegen von Waren ergibt, gilt nicht als die aufgrund der Regel in der Tabelle der Listenregeln verlangte Änderung. Ursprungsland der aus den Waren ausgebauten Teile ist das Land, in dem die Teile ausgebaut wurden, es sei denn, der Einführer, der Ausführer oder eine andere Person mit begründetem Interesse an der Bestimmung des Ursprungs der Teile weist auf der Grundlage nachprüfbarer Beweise ein anderes Ursprungsland nach.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex8443 Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten CTH
ex8473 Speichermodule CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen
ex8482 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art), montiert Herstellen durch Wärmebehandlung, Schleifen und Polieren der Innen- und Außenringe sowie Montage

KAPITEL 85

Primärregel: Teile und Zubehör, aus Rohlingen hergestellt

(1)
Ursprungsland von Waren, die aus Rohlingen hergestellt werden, die in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht sind wie die vollständigen oder fertigen Waren, ist das Land, in dem die Endbearbeitung des Rohlings stattfand, sofern diese die Gestaltung der endgültigen Form durch die Entfernung von Material (über bloßes Honen und/oder Polieren hinaus) oder durch formgebende Verfahren wie Biegen, Hämmern, Pressen oder Prägen umfasste.
(2)
Absatz 1 gilt für Waren, die in Bestimmungen für Teile oder Teile und Zubehör eingereiht werden können, einschließlich speziell unter diesen Bestimmungen genannter Waren.

Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen”

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen” bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.

Anmerkungen zum Kapitel

Anmerkung 1: Sammlung von Teilen

Ergibt sich eine Änderung der Einreihung aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als nicht zusammengesetzte Waren einer anderen Position oder Unterposition gestellt werden, behalten die einzelnen Teile den Ursprung, den sie vor Herstellung dieser Sammlung hatten.

Anmerkung 2: Montage der Sammlung von Teilen

Ursprungsland von Waren, die aus einer Sammlung von Teilen zusammengesetzt sind, welche in Anwendung der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 wie die zusammengesetzte Ware eingereiht sind, ist das Land der Montage, vorausgesetzt, die Montage hätte die Primärregel für die Ware erfüllt, wenn jedes der Teile gesondert und nicht als Sammlung gestellt worden wäre.

Anmerkung 3: Zerlegen von Waren

Eine Änderung der Einreihung, die sich aus dem Zerlegen von Waren ergibt, gilt nicht als die aufgrund der Regel in der Tabelle der Listenregeln verlangte Änderung. Ursprungsland der aus den Waren ausgebauten Teile ist das Land, in dem die Teile ausgebaut wurden, es sei denn, der Einführer, der Ausführer oder eine andere Person mit begründetem Interesse an der Bestimmung des Ursprungs der Teile weist auf der Grundlage nachprüfbarer Beweise, wie Ursprungskennzeichnungen auf dem Teil selbst oder Dokumenten, ein anderes Ursprungsland nach.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex8501 Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium CTH, außer von Position 8541
ex852359 Integrierte Schaltung für Chipkarten mit integrierter Spule CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen
ex852580 Bildgebende Halbleiterkomponente CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen
8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert. CTH, außer von Position 8529
8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät. CTH, außer von Position 8529
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V. CTH, außer von Position 8538; oder Montage von Halbleitererzeugnissen
ex8536 Elektrische Halbleitergeräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger. CTH, außer von Position 8538; oder Montage von Halbleitererzeugnissen
8541 Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Wandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED), auch andere Leuchtdioden (LED) enthaltend; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle. Wie für die Teilpositionen angegeben
ex8541 (a) Fotovoltaikzellen, -module oder -paneele aus kristallinem Silicium CTH
ex8541 (b) andere CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen
8542 Elektronische integrierte Schaltungen CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen
ex854890 SmartConnect-Module, einschließlich eines Kommunikations-Controllers und eines sicheren Controllers für SmartCards CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen

ABSCHNITT XVIII

KAPITEL 90

Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen”

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen” bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex9029 Halbleiterkomponente für Magnetfeldsensoren auf der Grundlage empfindlicher magnetoresistiver Elemente, auch mit einer zusätzlichen Komponente für die Signalkonditionierung CTH, außer von Position 9033 oder Montage von Halbleitererzeugnissen

KAPITEL 91

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex9113 Uhrarmbänder und Teile davon, aus Spinnstoffen. CTH

ABSCHNITT XX

KAPITEL 94

Anmerkung zum Kapitel

Für die Zwecke der Ursprungsregeln, die sich auf eine Änderung der Einreihung beziehen (d. h. Wechsel der Position oder Wechsel der Unterposition), gelten Änderungen, die sich aus einer Änderung der Verwendung ergeben, nicht als ursprungsverleihend.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
HS-Code 2022 Warenbezeichnung Primärregeln
ex9401 und ex9403 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen und andere Möbelstücke umgewandelt werden können, und Teile davon aus Keramik, (andere als solche der Position 9402), verziert CTH
ex9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, aus Keramik, anderweit weder genannt noch inbegriffen, verziert; Reklameleuchten, Leuchtschilder, aus Keramik beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen, verziert. CTH

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