ANHANG 12-01 VO (EU) 2015/2446

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG VON WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN UND ANDEREN PERSONEN

TITEL I

KAPITEL 1

1.
Das zentrale System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen enthält die in Titel I Kapitel 3 definierten Datenelemente.
2.
Die vorzulegenden Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
3.
Die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 präzisiert die Formate der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen.
4.
Die Buchstaben „A” bzw. „B” gemäß Kapitel 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern.
5.
Ein EORI-Eintrag kann erst nach einem Verjährungszeitraum von zehn Jahren nach dem Ablauf seiner Gültigkeit gelöscht werden.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Nummer des Datenelements Laufende Nummer für das betreffende Datenelement
Bezeichnung des Datenelements Bezeichnung des betreffenden Datenelements

Abschnitt 2

Zeichen Beschreibung des Zeichens
A Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt.
B Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese Daten zu verlangen.

KAPITEL 3

D.E. laufende Nr. D.E. Bezeichnung D.E. obligatorisch/fakultativ
1 EORI-Nummer A
2 Vollständiger Name der betreffenden Person A
3 Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes A
4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union A
5 Mehrwertsteuernummer(n) A
6 Rechtsform B
7 Kontaktinformationen B
8 Eindeutige Drittlandskennnummer B
9 Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 A
10 Name (Kurzform) A
11 Gründungsdatum B
12 Art der Person B
13 Hauptwirtschaftstätigkeit B
14 Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer A
15 Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer A

TITEL II

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Titel I aufgeführt sind.

Datenanforderungen

1.
EORI-Nummer

Die in Artikel 1 Nummer 18 genannte EORI-Nummer.

2.
Vollständiger Name der betreffenden Person

Bei natürlichen Personen: Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben.

3.
Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.

4.
Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

Zur Angabe, ob ein Wirtschaftsbeteiligter im Zollgebiet der Union niedergelassen ist; Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Adresse in einem Drittland verwendet.

5.
Mehrwertsteuernummer(n)

Werden von den Mitgliedstaaten zugewiesen.

6.
Rechtsform

Wie in der Gründungsurkunde festgelegt.

7.
Kontaktinformationen

Name und Anschrift der Kontaktperson sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse

8.
Eindeutige Drittlandskennnummer

Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person: Kennnummer, falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde

9.
Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3

Zur Angabe, ob eine Zustimmung gegeben wurde.

10.
Name (Kurzform)

Kurzform des Namens einer registrierten Person

11.
Gründungsdatum

Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex: Gründungsdatum wie im Unternehmensregister des Landes des Niederlassung oder, sofern die Person oder Vereinigung nicht im Unternehmensregister registriert ist, in der Gründungsurkunde angegeben.

12.
Art der Person

Der entsprechende Code ist zu verwenden.

13.
Hauptwirtschaftstätigkeit

Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.

14.
Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer

Erster Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der erste Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann. Das Anfangsdatum darf nicht vor dem Gründungsdatum liegen.

15.
Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer

Letzter Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der letzte Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann.

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