ANHANG D VO (EU) 2015/2446

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MELDUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (ARTIKEL 2 ABSATZ 4a)

TITEL I

KAPITEL 1

(1)
Die Angaben in der Anmeldung enthalten eine Reihe von Datenelementen, die je nach Zollverfahren zu verwenden sind.
(2)
Die Datenelemente, die für das jeweilige Verfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle” enthalten. Vorschriften, die für spezifische Spalten der Datenanforderungstabelle gelten, sind außerdem in spezifischen Abschnitten aufgeführt, die genau auf diese Spalten Bezug nehmen. Um die Situation jeder Spalte der Datenanforderungstabelle widerzuspiegeln, müssen sämtliche Vorschriften miteinander kombiniert werden.
(3)
Die Buchstaben „A” , „B” oder „C” gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise die besondere Maßeinheit (Status „A” ) nur erhoben, wenn dies in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist.
(4)
Die Buchstaben „A” , „B” oder „C” gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Fußnoten zu der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 aufgelistet sind.
(5)
Wenn der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, dies zulässt, kann eine Zollanmeldung (Spalten H1 bis H6) oder eine vereinfachte Anmeldung (Spalte I1) Warenpositionen enthalten, für die unterschiedliche Verfahrenscodes gelten, vorausgesetzt, dass diese Verfahrenscodes den gleichen Datensatz gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1 verwenden und zur gleichen Spalte der Matrix gemäß Kapitel 2 gehören. Diese Möglichkeit ist jedoch für Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex nicht anzuwenden.
(6)
Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 15 des Zollkodex basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.
(7)
Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.
(8)
Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangsanmeldung in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 5 Absatz 9 des Zollkodex vorgesehene summarischen Eingangsanmeldungen.
(9)
Die vereinfachten Anmeldungen gemäß Artikel 166 des Zollkodex enthalten die in Spalte I1 aufgeführten Angaben.
(10)
Die Anforderungen in Bezug auf die Verfahren in den übrigen Spalten der Tabelle mit den Datenanforderungen, insbesondere bei den in ergänzenden Anmeldungen bereitzustellenden Informationen, werden von der verkürzten Liste der Datenelemente bei Verfahren der Spalte I1 nicht eingeschränkt oder beeinflusst.
(11)
Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden.
(12)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Spaltenüberschriften

Spalten Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren Rechtsgrundlage
Nummer des Datenelements Laufende Nummer für das betreffende Datenelement
Bezeichnung des Datenelements Bezeichnung des betreffenden Datenelements
Feld Nr. Hinweis auf das Feld, das das betreffende Datenelement in den papiergestützten Zollanmeldungen enthält.
H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur besonderen Verwendung Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex Anmeldung zur besonderen Verwendung: Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 254 des Zollkodex
H2 Besonderes Verfahren — Lagerung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 240 des Zollkodex
H3 Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 250 des Zollkodex
H4 Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 256 des Zollkodex
H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten Artikel 1 Nummer 3 des Zollkodex
H6 Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex
I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung Artikel 5 Absatz 12 und Artikel 166 des Zollkodex
I2 Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden. Artikel 5 Absatz 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex

Abschnitt 2

Datengruppen

Gruppe Bezeichnung der Gruppe
Gruppe 1 Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes)
Gruppe 2 Hinweise auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen
Gruppe 3 Beteiligte
Gruppe 4 Zollwertangaben/Abgaben
Gruppe 5 Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
Gruppe 6 Nämlichkeit der Waren
Gruppe 7 Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
Gruppe 8 Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

Abschnitt 3

Zeichen in den Feldern

Zeichen Beschreibung der Zeichen
A Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt.
B Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.
C Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.
X Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen der Warenanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen.
Y Erforderliches Datenelement auf der Kopfebene in der Warenanmeldung. Die Angaben auf der Kopfebene gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen.
Eine Kombination der Zeichen „X” und „Y” bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

KAPITEL 3

Abschnitt 1

(Die Fußnoten zu dieser Tabelle finden sich am Ende der Tabelle)

Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

HI
D.E.D.E. BezeichnungFeld Nr.12345612
1/1Art der Anmeldung1/1

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

1/2Art der zusätzlichen Anmeldung1/2

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

1/6Positionsnummer32

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[3]

X

1/8

Unterschrift /

Authentifizierung

54

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

1/10Verfahren37 (1)

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

1/11Zusätzliches Verfahren37 (2)

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[5]

X

Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

HI
D.E.D.E. BezeichnungFeld Nr.12345612
2/1

Vereinfachte Zollanmeldung

Vorpapiere

40

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

[5]

XY

A

XY

2/2Zusätzliche Angaben44

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

2/3Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise44

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

X

A

[7] [9]

XY

2/4Referenznummer/UCR7

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

2/5LRN

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

2/6Zahlungsaufschub48

B

Y

B

Y

B

Y

2/7Kennnummer des Lagers49

B

[11]

Y

A

Y

B

[11]

Y

B

[11]

Y

B

[11]

Y

Gruppe 3 — Beteiligte

HI
D.E.D.E. BezeichnungFeld Nr.12345612
3/1Ausführer2

A

[12]

A

XY

A

[12]

A

XY

A

[12]

A

XY

A

[12]

A

XY

A

[12]

A

XY

A

[12]

A

XY

3/2Kennnummer des Ausführers2 (Nr.)

A

[14]

A

XY

A

[14]

A

XY

A

[14]

A

XY

A

[14]

A

XY

A

[14]

A

XY

3/15Einführer8

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

3/16Kennnummer des Einführers8 (Nr.)

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

3/17Anmelder14

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

3/18Kennnummer des Anmelders14 (Nr.)

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

3/19Vertreter14

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

3/20Kennnummer des Vertreters14 (Nr.)

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

3/21Code für den Status des Steuervertreters14

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

3/24Verkäufer2

A

[12]

XY

3/25Kennnummer des Verkäufers2 (Nr.)

A

XY

3/26Käufer8

A

[12]

XY

3/27Kennnummer des Käufers8 (Nr.)

A

XY

3/37Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette44

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

3/39Kennnummer des Bewilligungsinhabers44

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

[3]

Y

3/40Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise44

A

XY

A

XY

3/41Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt

A

Y

3/45Kennnummer des Sicherheitsleistenden

A

Y

A

Y

A

Y

3/46Kennnummer der Person, die die Abgabe entrichtet

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

Gruppe 4 — Zollwertangaben/Abgaben

HI
D.E.D.E. BezeichnungFeld Nr.12345612
4/1Lieferbedingungen20

A

[16]

Y

B

Y

B

Y

A

Y

4/3Abgabenberechnung — Art der Abgabe47 (Art)

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

4/4Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage47 (Bemessungsgrundlage)

A

[18] [19]

X

B

X

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

4/5Abgabenberechnung — Abgabensatz47 (Satz)

B

[18] [17]

X

B

[17]

X

B

[17]

X

B

[18] [17]

X

4/6Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag47 (Betrag)

B

[18] [17]

X

B

[17]

X

B

[17]

X

B

[18] [17]

X

4/7Abgabenberechnung — insgesamt47 (Insgesamt)

B

[18] [17]

X

B

[17]

X

B

[17]

X

B

[18] [17]

X

4/8Abgabenberechnung — Zahlungsart47 (ZA)

B

[18]

X

B

X

B

X

B

[18] [17]

X

4/9Zuschläge und Abzüge45

A

[20]

[16]

XY

B

XY

4/10Rechnungswährung22 (1)

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

[5]

Y

4/11In Rechnung gestellter Gesamtbetrag22 (2)

C

Y

C

Y

C

Y

C

Y

C

Y

4/12Interne Währungseinheit44

A

Y

A

Y

A

Y

4/13Indikatoren für die Bewertung45

A

[20]

[16]

X

A

[21]

X

B

X

4/14Artikelpreis/Betrag42

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[5]

X

4/15Umrechnungskurs23

B

[22]

Y

B

[22]

Y

B

[22]

Y

4/16Bewertungsmethode43

A

X

B

X

B

X

B

X

4/17Präferenz36

A

X

C

X

A

[23]

X

A

[23]

X

B

X

A

[5]

X

4/18Wert

A

X

4/19Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort

A

Y

Gruppe 5 -Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

HI
D.E.D.E. BezeichnungFeld Nr.12345612
5/8Code für das Bestimmungsland17a

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

B

XY

5/9Code für die Bestimmungsregion17b

B

XY

B

XY

B

XY

B

XY

B

XY

5/14Code für das Versendungsland/Ausfuhrland15a

A

XY

B

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

[5]

XY

5/15Code für das Ursprungsland34a

A

[28]

X

A

X

A

[28]

X

A

[28]

X

B

[28]

X

C

X

A

[5]

[28]

X

5/16Code für das Präferenzursprungsland34b

A

[29]

X

C

X

A

[29]

X

A

[29]

X

B

[29]

X

A

[5]

[29]

X

5/23Warenort30

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

B

Y

A

Y

A

Y

5/26Zollstelle der Gestellung44

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]Y

A

[30]

Y

5/27Überwachungszollstelle44

A

[31]

Y

A

[31]

Y

A

[31]

Y

A

[31]

Y

A

[31]

Y

5/31Datum der Annahme

A

XY

[51]

A

XY

[51]

A

XY

[51]

A

XY

[51]

Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren

HI
D.E.D.E. BezeichnungFeld Nr.12345612
6/1Eigenmasse (kg)38

A

X

A

X

A

[32]

X

C

X

A

[5]

X

6/2Besondere Maßeinheiten41

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[32]

X

A

[5]

X

6/5Rohmasse (kg)35

B

XY

A

XY

B

XY

B

XY

B

XY

A

Y

B

XY

A

[33]

XY

6/8Warenbezeichnung31

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

6/9Art der Packstücke31

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[33]

X

6/10Anzahl der Packstücke31

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[33]

X

6/11Versandzeichen31

A

X

A

X

A

X

A

X

B

X

A

X

6/13CUS-Nummer31

A

X

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

6/14Warennummer — Code der Kombinierten Nomenklatur33 (1)

A

X

B

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[5]

X

6/15Warennummer — TARIC-Code33 (2)

A

X

B

X

A

X

A

X

B

X

B

X

A

[5]

X

6/16Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)33 (3)(4)

A

X

B

X

A

X

A

X

B

X

A

[5]

X

6/17Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)33 (5)

B

X

B

X

B

X

B

X

B

X

B

[5]

X

6/18Packstücke insgesamt6

B

Y

B

Y

B

Y

B

Y

6/19Art der Waren

C

X

Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

HI
D.E.D.E. BezeichnungFeld Nr.12345612
7/2Container19

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

7/4Verkehrszweig an der Grenze25

A

Y

B

Y

A

Y

A

Y

A

Y

7/5Inländischer Verkehrszweig26

A

[41]

Y

B

[41]

Y

A

[41]

Y

A

[41]

Y

B

Y

7/9Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft18 (1)

B

[43]

Y

B

[43]

Y

B

[43]

Y

B

[43]

Y

7/10Containernummer31

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

7/15Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels21 (2)

A

[46]

Y

A

[46]

Y

A

[46]

Y

B

[46]

Y

Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

HI
D.E.D.E. BezeichnungFeld Nr.12345612
8/1Laufende Nummer des Kontingents39

A

X

A

[5]

X

8/2Art der Sicherheitsleistung52

A

[49]

Y

A

Y

A

Y

8/3Referenznummer der Sicherheitsleistung52

A

[49]

Y

A

Y

A

Y

8/5Art des Geschäfts24

A

XY

B

XY

B

XY

A

XY

A

[32]

XY

8/6Statistischer Wert46

A

[50]

X

B

[50]

X

A

[50]

X

A

[50]

X

A

[50]

X

Abschnitt 2

Anmerkungen

Nummer

der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung
[1][nicht genutzt]
[2][nicht genutzt]
[3]Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn vor der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung gemäß Artikel 171 des Zollkodex abgegeben wurde.
[4][nicht genutzt]
[5]In den Fällen, in denen Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Angaben absehen, wenn sie aufgrund der in den Bewilligungen für die betreffenden Verfahren festgeschriebenen Anforderungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[6][nicht genutzt]
[7]Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.
[8][nicht genutzt]
[9]Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird; in diesem Fall ist es die Nummer der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren. Allerdings kann dieses Datenelement auch die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers enthalten.
[10][nicht genutzt]
[11]Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.
[12]Diese Angabe ist nur obligatorisch, wenn für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die EORI-Nummer oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.
[13][nicht genutzt]
[14]Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt.
[15][nicht genutzt]
[16]Die Mitgliedstaaten können von diesen Angaben absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird.
[17][nicht genutzt]
[18]Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.
[19]Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen.
[20]

Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, diese Angaben vorzulegen,

wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt

oder

wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt

oder

bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden.

[21]Diese Angaben sind nur zu machen, wenn der Abgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird.
[22]Die Mitgliedstaaten können diese Informationen nur verlangen, wenn der Umrechnungskurs in einem Vertrag zwischen den betroffenen Parteien im Voraus festgesetzt wurde.
[23]Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
[24][nicht genutzt]
[25][nicht genutzt]
[26][nicht genutzt]
[27][nicht genutzt]
[28]

Diese Angaben sind erforderlich, wenn

a)
keine Präferenzbehandlung erfolgt oder
b)
sich das Land des nicht präferenziellen Ursprungs vom Präferenzursprungsland unterscheidet.
[29]Diese Angaben sind erforderlich, wenn unter Verwendung des vorgesehenen Codes im D.E. 4/17 „Präferenz” eine Präferenzbehandlung erfolgt.
[30]Diese Angaben sind nur im Falle einer zentralen Zollabwicklung zu verwenden.
[31]Diese Angaben sind nur zu verwenden, wenn die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle als der in der jeweiligen Bewilligung angegebenen Überwachungszollstelle abgegeben wird.
[32]Diese Angaben sind nur bei Handelsgeschäften erforderlich, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind.
[33]Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Abrechnung der Waren in vorübergehender Verwahrung sich nur auf Teile der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bezieht, die zuvor für die betreffenden Waren abgegeben wurde.
[34][nicht genutzt]
[35][nicht genutzt]
[36][nicht genutzt]
[37][nicht genutzt]
[38][nicht genutzt]
[39][nicht genutzt]
[40][nicht genutzt]
[41]Dieses Datenelement braucht nicht angegeben zu werden, wenn die Einfuhrförmlichkeiten am Ort des Grenzübertritts in das Zollgebiet der Union durchgeführt werden.
[42][nicht genutzt]
[43]Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.
[44][nicht genutzt]
[45][nicht genutzt]
[46]Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.
[47][nicht genutzt]
[48][nicht genutzt]
[49]Diese Angaben sind nur bereitzustellen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse vorzeitig eingeführt werden.
[50]Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen.
[51]Dieses Datenelement ist nur in ergänzenden Anmeldungen zu verwenden.
[52]Diese Angaben sind bei Postsendungen nicht erforderlich.
[53]

Diese Angaben sind nicht erforderlich,

a)
wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder
b)
wenn die Waren nichtkommerzieller Art sind, von Privatpersonen aus einem Drittland an andere Privatpersonen in einem Mitgliedstaat versandt werden und gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG des Rates von der Mehrwertsteuer befreit sind.
[54]Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
[55]Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung Waren betrifft, die unter Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen.

TITEL II

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Datenanforderungen

Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

1/1.
Art der Anmeldung
Anzugeben ist der entsprechende Unionscode.
1/2.
Art der zusätzlichen Anmeldung
Anzugeben ist der entsprechende Unionscode.
1/6.
Positionsnummer
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, in der summarischen Anmeldung, in der Meldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt. Den Waren bei der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders zugewiesene Positionsnummer.
1/8.
Unterschrift/Authentifizierung
Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der jeweiligen Zollanmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhr-/Versendungs-/Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
1/10.
Verfahren
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.
1/11.
Zusätzliches Verfahren
Die entsprechenden Unionscodes oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes für das zusätzliche Verfahren sind anzugeben.

Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

2/1.
Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten. Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder sonstige Bezugnahmen auf frühere Dokumente anzugeben. Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist.
2/2.
Zusätzliche Angaben
Anzugeben sind die vorgesehenen Unionscodes und gegebenenfalls die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes. Wenn aus den Unionsvorschriften nicht hervorgeht, in welchem Feld diese Angaben einzutragen sind, sind sie im D.E. einzutragen. 2/2 Zusätzliche Angaben.
2/3.
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise
a)
Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.

Ist der Anmelder oder der Einführer bei Einfuhranmeldungen oder der Ausführer bei Ausfuhranmeldungen der Inhaber einer gültigen vZTA und/oder vUA für die Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, so hat der Anmelder die Referenznummer der vZTA-/vUA-Entscheidung anzugeben.

b)
Kenn- oder Referenznummer Unions- oder nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten. Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen. Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, den Betrag oder die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten. Weist der Kaufvertrag der betreffenden Waren eine Kennnummer auf, muss diese Nummer eingetragen werden. Falls zutreffend, ist auch das Datum des Kaufvertrags anzugeben. Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags vorzulegen,

wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um Teilsendungen oder mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt oder

wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder

bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden.

Die Mitgliedstaaten können von Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird. Nummer der Bewilligung für vereinfachte Anmeldungen. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten. Soll für die mit der vereinfachten Anmeldung angemeldeten Waren ein Zollkontingent im Windhundverfahren beantragt werden, müssen alle erforderlichen Unterlagen in der vereinfachten Anmeldung aufgeführt werden und dem Anmelder und den Zollbehörden zur Verfügung stehen, damit der Anmelder das Zollkontingent zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachen Anmeldung in Anspruch nehmen kann.
2/4.
Referenznummer/UCR
Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.
2/5.
LRN
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
2/6.
Zahlungsaufschub
Hier sind gegebenenfalls die Referenzdaten der betreffenden Bewilligung anzugeben; unter Zahlungsaufschub sind in diesem Falle sowohl der Zahlungsaufschub für Einfuhr- und Ausfuhrzölle als auch Steuergutschriften zu verstehen.
2/7.
Kennnummer des Lagers
Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Lagers, gefolgt von der Nummer der Bewilligung des Zolllagers oder des Verwahrungslagers anzugeben.

Gruppe 3 — Beteiligte

3/1.
Ausführer
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie die vollständige Anschrift des Versenders der Waren, wie im Beförderungsvertrag vom Frachtbesteller festgelegt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Versenders, der als „Ausführer” im Rahmen des Handels mit besonderen steuerlichen Hoheitsgebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.
3/2.
Kennnummer des Ausführers
Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 19. Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18. Verfügt der Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Anzugeben ist die EORI-Nummer des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Ist eine Kennnummer erforderlich, ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18 anzugeben. Wurde dem Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer anzugeben. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, der als „Ausführer” im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.
3/15.
Einführer
Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.
3/16.
Kennnummer des Einführers
Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird. Anzugeben ist die EORI-Nummer der betroffenen Partei gemäß Artikel 1 Absatz 18. Verfügt der Einführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Ist der Einführer nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer einzutragen.
3/17.
Anmelder
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen” vorgesehene Code anzugeben.
3/18.
Kennnummer des Anmelders
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Absatz 18. Verfügt der Anmelder nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
3/19.
Vertreter
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 „Anmelder” oder ggf. D.E. 3/22 „Inhaber des Versandverfahrens” .
3/20.
Kennnummer des Vertreters
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 „Kennnummer des Anmelders” oder ggf. D.E. 3/23 „Inhaber des Versandverfahrens” , D.E. 3/30 „Kennnummer der Person, die die Waren gestellt” , D.E. 3/42 „Kennnummer der Person, die das Manifest einreicht” , D.E. 3/43 „Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt” oder D.E. 3/44 „Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet” . Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18.
3/21.
Code Status des Vertreters
Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.
3/24.
Verkäufer
Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1. „Ausführer” angegebene Person, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
3/25.
Kennnummer des Verkäufers
Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1. „Ausführer” angegebene Person, ist die EORI-Nummer des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
3/26.
Käufer
Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/15 „Ausführer” angegebene Person, sind Name und Anschrift des Käufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
3/27.
Kennnummer des Käufers
Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/16 „Einführer” angegebene Person, ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Käufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
3/37.
Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Europäischen Union anerkannt wird. Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.
3/39.
Kennnummer des Bewilligungsinhabers
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes sind die Bewilligungsart und die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Inhabers der Zulassung anzugeben.
3/40.
Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise
Wird der Verfahrenscode 42 oder 63 verwendet, sind die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben einzutragen. Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
3/41.
Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldung die Waren gestellt
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, gestellt.
3/45.
Kennnummer des Sicherheitsleistenden
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.
3/46.
Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.

Gruppe 4 — Zollwertangaben/Abgaben

4/1.
Lieferbedingungen
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und Positionen sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.
4/3.
Abgabenberechnung — Art der Abgabe
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und gegebenenfalls dem/der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Code(s) ist die Art der Abgabe für jede Zollabgabe oder Steuer, die für die betreffenden Waren gilt, anzugeben.
4/4.
Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage
Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige).
4/5.
Abgabenberechnung — Abgabensatz
Anzugeben sind die Abgabensätze für jede geltende Zollabgabe oder Steuer. Anzugeben ist der Abgabenbetrag für jede geltende Zollabgabe oder Steuer. Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12. „Interne Währungseinheit” festgelegten Code zu verwenden. Ist im D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit” kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
4/7.
Abgabenberechnung — insgesamt
Anzugeben ist der Gesamtbetrag der Zollabgaben und Steuern für die betreffenden Waren. Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12. „Interne Währungseinheit” festgelegten Code zu verwenden. Ist im D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit” kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
4/8.
Abgabenberechnung — Zahlungsart
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Zahlungsart anzugeben.
4/9.
Zuschläge und Abzüge
Für jede Art von Aufschlägen oder Abzügen, die für eine bestimmte Position vorgesehen sind, ist der entsprechende Code gefolgt von dem entsprechenden Betrag in der nationalen Währung anzugeben, der noch nicht im Artikelpreis enthalten ist oder von diesem noch nicht abgezogen wurde.
4/10.
Rechnungswährung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit D.E. 4/11 „In Rechnung gestellter Gesamtbetrag” und D.E. 4/14 „Artikelpreis/Betrag” zu verwenden.
4/11.
In Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Anzugeben ist der für sämtliche in der Zollanmeldung aufgeführte Waren in Rechnung gestellte Preis in der für D.E. 4/10 „Rechnungswährung” festgelegten Währungseinheit.
4/12.
Interne Währungseinheit
Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Wirtschaftsbeteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.
4/13.
Indikatoren für die Bewertung
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes ist die Kombination von Indikatoren anzugeben, um zu erklären, ob der Wert der Waren von spezifischen Faktoren bestimmt wird.
4/14.
Artikelpreis/Betrag
Anzugeben ist der Preis der betreffenden Warenposition, ausgedrückt in der für D.E. 4/10 „Rechnungswährung” festgelegten Währungseinheit.
4/15.
Umrechnungskurs
Dieses Datenelement enthält den im Voraus durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten festgesetzten Wechselkurs.
4/16.
Bewertungsmethode
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Bewertungsmethode anzugeben.
4/17.
Präferenz
Dieses Datenelement betrifft Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs obligatorisch vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Anzugeben ist der entsprechende Unionscode. Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.
4/18.
Wert
Inhalt/(Stück)zahl, angemeldeter Wert: Währungscode und Geldwert des zu Zollzwecken angemeldeten Inhalts.
4/19.
Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort
Position; Porto bezahlt: Währungscode und Betrag des vom Absender bezahlten oder ihm in Rechnung gestellten Portos

Gruppe 5 -Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

5/8.
Code für das Bestimmungsland
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder, sofern Spalte H5 betroffen ist, zum Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden. Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben. Werden Waren zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen. Werden Waren zur aktiven Veredelung unter Zollaufsicht eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.
5/9.
Code für die Bestimmungsregion
Unter Verwendung des entsprechenden von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes ist die Bestimmungsregion der Waren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anzugeben.
5/14.
Code für das Versendungsland/Ausfuhrland
Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist der entsprechende Unionscode anzugeben, um das Land zu bezeichnen, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden. Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben. Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren im Zusammenhang stehender Vorgang betrachtet.
5/15.
Code für das Ursprungsland
Anzugeben ist der entsprechende Unionscode für das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.
5/16.
Code für das Präferenzursprungsland
Wird aufgrund des Ursprungs der Waren eine Präferenzbehandlung in D.E. 4/17 „Präferenz” beantragt, ist das im Ursprungsnachweis aufgeführte Ursprungsland anzugeben. Wird im Ursprungsnachweis eine Gruppe von Ländern aufgeführt, ist diese Gruppe unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes anzugeben.
5/23.
Warenort
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
5/26.
Zollstelle der Gestellung
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Überführung in ein Zollverfahren gestellt werden.
5/27.
Überwachungszollstelle
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die in der jeweiligen Bewilligung angegebene Zollstelle für die Überwachung des Verfahrens anzugeben.
5/29.
Datum der Gestellung der Waren
Anzugeben ist das Datum, an dem die Waren dem Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex gestellt wurden.
5/31.
Datum der Annahme
Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.

Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren

6/1.
Eigenmasse (kg)
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Umschließung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist „0,” gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
6/2.
Besondere Maßeinheiten
Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.
6/5.
Rohmasse (kg)
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0,” gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer in den folgenden Fällen:
a)
Die Palette ist als gesonderte Position in der Zollanmeldung angeführt.
b)
Der Zollsatz für die in Rede stehende Position richtet sich nach dem Bruttogewicht und/oder das Zollkontingent für die jeweilige Position wird in der Maßeinheit „Bruttogewicht” verwaltet.
6/8.
Warenbezeichnung
Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nicht-Unionswaren zum Zolllagerverfahren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I, II oder III oder in einem privaten Zolllager muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich ist. Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren.
6/9.
Art der Packstücke
Code für die Art der Packstücke.
6/10.
Anzahl der Packstücke
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
6/11.
Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form. Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen; der Wirtschaftsbeteiligte kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.
6/13.
CUS-Nummer
Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird. Ist für die betreffenden Waren in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union keine Maßnahme festgelegt worden, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde. Unterliegen die betreffenden Waren einer Maßnahme, die in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union festgelegt wurde und sich auf einen CUS-Code bezieht, so ist der CUS-Code anzugeben.
6/14.
Warennummer — Code der Kombinierten Nomenklatur
Anzugeben ist der KN-Code für die betreffende Warenposition.
6/15.
Warennummer — TARIC-Code
Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende TARIC-Unterposition.
6/16.
Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).
6/17.
Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).
6/18.
Packstücke insgesamt
Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.
6/19.
Art der Waren
Art des Geschäfts, codiert.

Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

7/2.
Container
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben.
7/4.
Verkehrszweig an der Grenze
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das betreffende Steuergebiet verbracht worden sind.
7/5.
Inländischer Verkehrszweig
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.
7/9.
Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft
Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Auflieger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
BeförderungsmittelKennzeichnung
Beförderung auf dem Seeweg und auf BinnenwasserstraßenSchiffsname
Beförderung auf dem LuftwegNummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
Beförderung auf der StraßeAmtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
Beförderung im EisenbahnverkehrWagennummer
7/10.
Containernummer
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container. Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
7/15.
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff” ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger” ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

8/1.
Laufende Nummer des Kontingents
Anzugeben ist die laufende Nummer des vom Anmelder beantragten Zollkontingents.
8/2.
Art der Sicherheitsleistung
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren anzugeben.
8/3.
Referenznummer der Sicherheitsleistung
Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung für den betreffenden Vorgang und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung.
8/5.
Art des Geschäfts
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.
8/6.
Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit” angegeben ist. Ist in D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit” kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhr- bzw. Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15).

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