Artikel 229 VO (EU) 2015/2446

Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
b)
sie werden zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person verwendet, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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