ANHANG 22-11 VO (EU) 2015/2446

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

TEIL I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maß be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 61 gelten können.

Bemerkung 2:

2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex” , so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3:

3.1. Die Vorschriften des Artikels 61 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder Hoheitsgebiet oder in der Union. Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem begünstigten Land oder Hoheitsgebiet aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder Hoheitsgebiet hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position” erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …” oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware” , dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt diese Bedingung nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern” bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein sowie — soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist — auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern” umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse” , „chemische Materialien” und „Materialien für die Papierherstellung” stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern” bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5:

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2. Die in der Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Materialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605.

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden. Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen” .
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für „Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist” .

Bemerkung 6:

6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

7.1. Als „begünstigte Verfahren” im Sinne der Positionen 2707, 2713 bis 2715, ex2901, ex2902 und ex3403 gelten:
a)
die Vakuumdestillation;
b)
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1);
c)
das Kracken;
d)
das Reformieren;
e)
die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f)
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
g)
die Polymerisation;
h)
die Alkylierung;
i)
die Isomerisation.
7.2. Als „begünstigte Verfahren” im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
a)
die Vakuumdestillation;
b)
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(2);
c)
das Kracken;
d)
das Reformieren;
e)
die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f)
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
g)
die Polymerisation;
h)
die Alkylierung;
ij)
die Isomerisation;
k)
nur für Schweröle der Position ex2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
l)
nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
m)
nur für Schweröle der Position ex2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
n)
nur für Heizöl der Position ex2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
o)
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
p)
nur für Produkte in Rohform der Position ex2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
7.3. Im Sinne der Positionen ex2707, 2713 bis 2715, ex2901, ex2902 und ex3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

TEIL II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Harmonisiertes System 2012 PositionWarenbezeichnungBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)(2)(3)(4)
Kapitel 1Lebende TiereAlle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein
Kapitel 2Fleisch und genießbare SchlachtnebenerzeugnisseHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 3Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose WassertiereHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 4Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier, natürlicher Honig, genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
0403Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.

ex Kapitel 5Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex0502Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitetReinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten
Kapitel 6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 7Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werdenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 8Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 9Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
0901Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem KaffeegehaltHerstellen aus Vormaterialien jeder Position
0902Tee, auch aromatisiertHerstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex0910GewürzmischungenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 10GetreideHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 11Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex1106Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708
Kapitel 12Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und FutterHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1301Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 130150 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
-
Modifizierte Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen
-
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 14Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
1501Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503
-
Knochenfett und Abfallfett
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506
-
andere
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207
1502Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
-
Knochenfett und Abfallfett
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506
-
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1504Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
-
feste Fraktionen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504
-
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex1505Lanolin, raffiniertHerstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
-
feste Fraktionen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506
-
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1507 bis 1515Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen
-
Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
-
feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515
-
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1516Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

1517Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

Kapitel 16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen:

aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex1701Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder FarbstoffenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1702Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
-
Chemisch reine Maltose und Fructose
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702
-
anderer Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind
ex1703Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder FarbstoffenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 18Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1901Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
-
Malzextrakt
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
-
andere

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 jeweils 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1902Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
-
20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind
-
mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1108
1904Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata” sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1905Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche WarenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
ex Kapitel 20Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex2001Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemachtHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex2004 und ex2005Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemachtHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
2006Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex2008
-
Nüsse, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Nüsse und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 120760 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
-
Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
-
andere, ausgenommen Früchte und Nüsse, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2009Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 21Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
2101Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2103Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
-
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden
-
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex2104Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und BrühenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005
2106Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 jeweils 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 22Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2202Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

2207Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen:

aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

2208Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen:

aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex2301Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; ungenießbarHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex2303Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHTHerstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist
ex2306Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHTHerstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2309Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

ex Kapitel 24Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2402Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder TabakersatzstoffenHerstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind
ex2403RauchtabakHerstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind
ex Kapitel 25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
ex2504Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlenAnreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit
ex2515Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder wenigerZerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
ex2516Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder wenigerZerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
ex2518Dolomit, gebranntBrennen von nicht gebranntem Dolomit
ex2519Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) MagnesiaHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.
ex2520Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2524Natürliche AsbestfasernHerstellen aus Asbestkonzentrat
ex2525GlimmerpulverMahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex2530Farberden, gebrannt oder gemahlenBrennen oder Mahlen von Farberden
Kapitel 26Erze sowie Schlacken und AschenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 27Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex2707Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex2709Öl aus bituminösen Mineralien, rohSchwelung bituminöser Mineralien
2710Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(4)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(4)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ( „slack wax” ), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(4)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2714Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2715Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2805 „Mischmetall” Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2811SchwefeltrioxidHerstellen aus SchwefeldioxidHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2833AluminiumsulfatHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2840NatriumperboratHerstellen aus DinatriumtetraboratpentahydratHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.
ex2852
-
Quecksilberverbindungen von inneren Ether und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 290920 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.
-
Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 293420 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Quecksilberverbindungen chemischer Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 29Organische, chemische Erzeugnisse, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2901Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex2902Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex2905Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von EthanolHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2915Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateHerstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 291620 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2932
-
Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 290920 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder PositionHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2933Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 293320 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2934Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische VerbindungenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 293420 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2939Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehrHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse
-
Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere:
- -
menschliches Blut
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- -
tierisches Blut, zu therapeutischen, oder prophylaktischen Zwecken zubereitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- -
Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- -
Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- -
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 und 3004Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):
-
hergestellt aus Amicacin der Position 2941
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex3006Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen Einreihung wird beibehalten.
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sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar
- -
aus Kunststoff
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- -
aus Geweben

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-
Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 31Düngemittel, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

Natriumnitrat

Calciumcyanamid

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 32Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3201Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere DerivateHerstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen UrsprungsHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3205Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken(5)Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech- Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete” oder „absolute” Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer ÖleHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe(6) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 34Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs” und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3403Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3404Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
-
auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

Vormaterialien der Position 3404.

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 35Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3505Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
-
veretherte Stärken und veresterte Stärken
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3507Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche StoffeHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten
-
Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.
3702Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtetHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3704Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickeltHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 38Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3801
-
Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 340320 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3803Tallöl, raffiniertRaffinieren von rohem TallölHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3805Sulfatterpentinöl, gereinigtReinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem SulfatterpentinölHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3806HarzesterRaffinieren von HarzsäurenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3807Schwarzpech, auch lediglich Pech genanntDestillieren von HolzteerHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3808Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3809Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3810Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten ArtHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3811Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
-
zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 381150 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3812Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder KunststoffeHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3813Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und FeuerlöschbombenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3814Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder LackenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3818Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiertHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3819Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHTHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3820Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum EnteisenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3821Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen ZellenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3822Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte ReferenzmaterialienHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3823Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
-
technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
-
technische Fettalkohole
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823
3824Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Folgende Waren dieser Position:

- -
zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten
- -
Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester
- -
Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905
- -
Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze
- -
Ionenaustauscher
- -
Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren
- -
alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)
- -
Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen
- -
Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester
- -
Fuselöle und Dippelöle
- -
Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen
- -
Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3826Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHTHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3901 bis 3915Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:
-
Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(7)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(7)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3907
-
Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(7)
-
Polyester
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)
3912Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in PrimärformenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3916 bis 3921Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex3916, ex3917, ex3920 und ex3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:
-
Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere:
- -
Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(7)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- -
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(7)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3916 und ex3917Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3920
-
Folien und Filme aus Ionomeren
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, istHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3921Folien aus Kunststoffen, metallisiertHerstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron(8)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3922 bis 3926Fertigerzeugnisse aus KunststoffenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex4001Geschichtete Platten aus Kautschuk für SohlenkreppAufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
4005Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder StreifenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
4012Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
-
Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk
Runderneuern von gebrauchten Reifen
-
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 und 4012
ex4017Waren aus HartkautschukHerstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex4102Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaartEnthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 bis 4106Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107, 4112 und 4113Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113
ex4114Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte LederHerstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 42Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus DärmenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 43Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex4302Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:
-
in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
-
andere
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
4303Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus PelzfellenHerstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex4403Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtetHerstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit
ex4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbundenHobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden
ex4408Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbundenAn den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden
ex4409Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:
-
geschliffen oder an den Enden verbunden
Schleifen oder an den Enden Verbinden
-
gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
Friesen oder Profilieren
ex4410 bis ex4413Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche ZweckeFriesen oder Profilieren
ex4415Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus HolzHerstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern
ex4416Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus HolzHerstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex4418
-
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln ( „shingles” und „shakes” ) verwendet werden.
-
gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
Friesen oder Profilieren
ex4421Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für SchuheHerstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409
ex Kapitel 45Kork und Korkwaren, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
4503Waren aus NaturkorkHerstellen aus Kork der Position 4501
Kapitel 46Flechtwaren und KorbmacherwarenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Kapitel 47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur WiedergewinnungHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 48Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex4811Papier und Pappe, nur liniert oder kariertHerstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4816Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in KartonsHerstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4817Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex4818ToilettenpapierHerstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
ex4819Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex4820BriefpapierblöckeHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex4823andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus ZellstofffasernHerstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
ex Kapitel 49Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
4909Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller ArtHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911
4910Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:
-
Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

-
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911
ex Kapitel 50Seide, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex5003Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmtKrempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
5004 bis ex5006Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus(9):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5007Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:
-
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(9)
-
andere

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 51Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5106 bis 5110Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus(9):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:
-
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(9)
-
andere

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 52Baumwolle, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5204 bis 5207Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus(9):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212Gewebe aus Baumwolle:
-
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(9)
-
andere

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 53Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5306 bis 5308Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus(9):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen
-
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(9)
-
andere

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

Jutegarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5401 bis 5406Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus(9):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
-
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(9)
-
andere

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5501 bis 5507Synthetische oder künstliche SpinnfasernHerstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5508 bis 5511Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus(9):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:
-
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(9)
-
andere

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 56Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5602Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:
-
Nadelfilze

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-
andere

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern,

Spinnfasern aus Kasein oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
-
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen
-
andere

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5605Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5606Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne”

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:
-
aus Nadelfilz

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

-
aus anderem Filz

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-
andere

Herstellen aus(9):

Kokos- oder Jutegarnen,

Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

natürlichen Fasern oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:
-
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(9)
-
andere

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5805Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniertHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5810Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

5901Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten ArtHerstellen aus Garnen
5902Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose
-
mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT
Herstellen aus Garnen
-
andere
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5903Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnittenHerstellen aus Garnen(9)
5905Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
-
mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen
Herstellen aus Garnen
-
andere

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5906Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902
-
Gewirke und Gestricke

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-
andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT
Herstellen aus chemischen Vormaterialien
-
andere
Herstellen aus Garnen
5907Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt
-
Glühstrümpfe, getränkt
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe
-
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5909 bis 5911Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
-
Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310
-
Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus(9):

-
Kokosgarnen,
-
folgenden Vormaterialien:
- -
Garne aus Polytetrafluorethylen(10),
- -
Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,
- -
Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,
- -
Monofile aus Polytetrafluorethylen(10),
- -
Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),
- -
Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern(10),
- -
Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,
- -
natürlichen Fasern,
- -
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- -
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
-
andere

Herstellen aus(9):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 60Gewirke und Gestricke

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 61Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:
-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Herstellen aus Garnen(9)(11)
-
andere

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

ex Kapitel 62Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:Herstellen aus Garnen(9)(11)
ex6202, ex6204, ex6206, ex6209 und ex6211Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen(11)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(11)

ex6210 und ex6216Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen(11)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bezogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(11)

6213 und 6214Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
-
bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(9)(11)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(11)

-
andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(9)(11)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 621447,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6217Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
-
bestickt

Herstellen aus Garnen(11)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(11)

-
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen(11)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(11)

-
Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

-
andere
Herstellen aus Garnen(11)
ex Kapitel 63Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
6301 bis 6304Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:
-
aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-
andere:
- -
bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(11)(12)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- -
andere
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(11)(12)
6305Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus(9):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

6306Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
-
aus Vliesstoffen

Herstellen aus(9)(11):

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-
andere
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(10)(11)
6307Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von KleidungHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6308Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den EinzelverkaufJede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
ex Kapitel 64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6406Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davonHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 65Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
6505Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattetHerstellen aus Garnen oder Spinnfasern(12)
ex Kapitel 66Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
6601Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, Waren aus MenschenhaarenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex6803Waren aus Tonschiefer oder aus PressschieferHerstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex6812Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und MagnesiumcarbonatWaren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
ex6814Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen StoffenHerstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
Kapitel 69Keramische WarenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 70Glas und Glaswaren, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex7003, ex7004 und ex7005Glas mit absorbierender SchichtHerstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7006Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:
-
Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter(13)
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006
-
andere
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7007Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7008Mehrschichtige IsolierverglasungenHerstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7009Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich RückspiegelHerstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7010Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex7019Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

ex Kapitel 71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex7101Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereihtHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex7102, ex7103 und ex7104Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitetHerstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen
7106, 7108 und 7110Edelmetalle:
-
in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

-
als Halbzeug oder Pulver
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex7107, ex7109 und ex7111Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als HalbzeugHerstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform
7116Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7117Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72Eisen und Stahl, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7207Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem StahlHerstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205
7208 bis 7216Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem StahlHerstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206
7217Draht aus Eisen oder nicht legiertem StahlHerstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207
ex7218, 7219 bis 7222Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem StahlHerstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218
7223Draht aus nicht rostendem StahlHerstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7218
ex7224, 7225 bis 7228Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem StahlHerstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224
7229Draht aus anderem legierten StahlHerstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7224
ex Kapitel 73Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex7301SpundwanderzeugnisseHerstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes MaterialHerstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7304, 7305 und 7306Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder StahlHerstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224
ex7307Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr.X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehendDrehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7308Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder StahlHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden
ex7315GleitschutzkettenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 731550 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7401Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7402Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen RaffinierenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7403Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:
-
raffiniertes Kupfer
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
-
Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer
7404Abfälle und Schrott, aus KupferHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7405KupfervorlegierungenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 75Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7501 bis 7503Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus NickelHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 76Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7601Aluminium in Rohform

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602Abfälle und Schrott, aus AluminiumHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex7616Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Kapitel 77Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System
ex Kapitel 78Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7801Blei in Rohform
-
raffiniertes Blei
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
-
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
7802Abfälle und Schrott, aus BleiHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 79Zink und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7901Zink in RohformHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden
7902Abfälle und Schrott, aus ZinkHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 80Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

8001Zinn in RohformHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden
8002 und 8007Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus ZinnHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Kapitel 81Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus:
-
Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 82Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
8206Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den EinzelverkaufHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
8207Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

8208Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex8211Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafürHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8214Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8215Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche WarenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex Kapitel 83Verschiedene Waren aus unedlen MetallenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex8302Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische TürschließerHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8306Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen MetallenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8401Brennstoffelemente für KernreaktorenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8402Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8403 und ex8404Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für ZentralheizungskesselHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8406DampfturbinenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8407Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit FremdzündungHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8408Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8409Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmtHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8411Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8412Andere Motoren und KraftmaschinenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8413Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8414Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8415Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wirdHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8418Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8419Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8420Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8423Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8425 bis 8428Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 843110 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8429Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
-
Straßenwalzen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 843110 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8430Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 843110 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8431Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmtHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8439Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8441Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8443Drucker, für Büromaschinen (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8444 bis 8447Maschinen für die Textilindustrie aus diesen PositionenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8448Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 und 8445Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8452Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln
-
Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

-
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8456, 8457 bis 8465 und ex8466Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466, ausgenommen:Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8456 und ex8466
-
Wasserstrahlschneidemaschinen
-
Teile und Zubehör für Wasserstrahlschneidemaschinen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8469 bis 8472Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8480Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder KunststoffeHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8482Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8484Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische DichtungenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8486
-
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör
-
Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten von Metallen; Teile und Zubehör
-
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas, Teile und Zubehör
-
Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Formen zum Spritzgießen oder Formpressen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 843110 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8487Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer WarenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 85Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8501Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 850310 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8502Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 850310 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8504Stromversorgungseinheiten für automatische DatenverarbeitungsmaschinenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8517Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8518Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen, elektrische Tonfrequenzverstärker, elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8519

Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8520Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8521Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8522Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmtHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen,) „intelligente Karten (smart cards)” und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

-
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 852310 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Matrizen und Galvanos für die Schallplattenherstellung, ausgenommen Waren des Kapitels 37
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Transponderkarten und „intelligente Karten (smart cards)” mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
„intelligente Karten (smart cards)” mit einer elektronischen integrierten Schaltung

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 854210 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8525Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8526Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8527Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8528Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät
-
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8529Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt
-
erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8535Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1000 V

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 853810 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8536Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von höchstens 1000 V; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel
- -
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von höchstens 1000 V

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 853810 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel
- -
aus Kunststoff
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- -
aus keramischen Stoffen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
- -
aus Kupfer

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

8537Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 853810 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8541Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8542Elektronische integrierte Schaltungen
- -
Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 854210 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 854210 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8544Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8545Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit MetallHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8546Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller ArtHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8547Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit InnenisolierungHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8548Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
-
Zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 854210 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8608Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8709Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8710Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8711Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
-
mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:
- -
50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- -
mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8712Fahrräder, ohne KugellagerHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8715Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 88Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8804Rotierende FallschirmeHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davonHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 89Wasserfahrzeuge und schwimmende VorrichtungenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werdenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9001Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9002Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9004Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche WarenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9005Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9006Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9007Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9011Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9014Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräteHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9015Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; EntfernungsmesserHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9016Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit GewichtenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9017Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9018Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
-
Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9019Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9020Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9024Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9025Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniertHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9026Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9027Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); MikrotomeHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9028Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür
-
Teile und Zubehör
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9029Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; StroboskopeHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9030Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden StrahlenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9031Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; ProfilprojektorenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9032Instrumente, Apparate und Geräte zum RegelnHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9033Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 91Uhrmacherwaren, ausgenommen:Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9105Andere Uhren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9109Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9110Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 911410 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9111Gehäuse für Uhren, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9112Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9113Uhrarmbänder und Teile davon:
-
aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese InstrumenteHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93Waffen und Munition; Teile davon und ZubehörHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9401 und ex9403Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g/m2 oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9405Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9406Vorgefertigte GebäudeHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex9503
-
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex9506Golfschläger und Teile davonHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden
ex Kapitel 96Verschiedene Waren, ausgenommen:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex9601 und ex9602Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen SchnitzstoffenHerstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position
ex9603Besen, Bürsten und Pinsel, von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder EichhörnchenhaarHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9605Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder KleidungJede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
9606Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

9608Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden
9612Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex9613Feuerzeuge mit piezoelektrischer ZündungHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 961330 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9614Tabakpfeifen, einschließlich PfeifenköpfeHerstellen aus Pfeifenrohformen
Kapitel 97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und AntiquitätenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Fußnote(n):

(1)

Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(2)

Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(3)

Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(4)

Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(5)

Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(6)

Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(7)

Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(8)

Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(9)

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

(10)

Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt

(11)

Siehe Einleitende Bemerkung 6.

(12)

Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(13)

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