ANHANG 22-03 VO (EU) 2015/2446
Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen
TEIL I
Bemerkung 1 — Allgemeine Einleitung
- 1.1.
- Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse. Die Tatsache, dass ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es unter das Allgemeine Präferenzsystem (APS) fällt. Die Liste der vom APS erfassten Erzeugnisse, der Anwendungsbereich der Präferenzen im Rahmen des APS und der Ausschluss begünstigter Länder sind in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023) festgelegt.
- 1.2.
-
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, die gemäß Artikel 45 zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen begünstigten Land gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
- a)
- durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
- b)
- infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
- c)
- es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
- d)
- die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
Bemerkung 2 — Aufbau der Liste
- 2.1.
- Die ersten beiden Spalten bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. In der ersten Spalte steht das Kapitel, die vierstellige Position oder die sechsstellige Unterposition nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten vorbehaltlich der Bemerkung 2.4 sieht Spalte 3 eine oder mehrere Regeln (ursprungsverleihende Vorgänge) vor. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex” , so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position gilt, der in Spalte 2 genannt ist. „Harmonisiertes System” oder „HS” bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 geänderten Fassung (im Folgenden „HS 2022” ).
- 2.2.
- In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen bzw. Unterpositionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
- 2.3.
- Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
- 2.4.
- Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch oder getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
- 2.5.
- In den meisten Fällen sind die in Spalte 3 enthaltenen Regeln auf alle begünstigten Länder anzuwenden, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind. Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in begünstigten Ländern, für die die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder” gilt und die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind (begünstigte LDC— „least developed countries” ), gilt jedoch eine weniger strenge Regel. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten — a) und b) — gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die begünstigten LDC-Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder sowie für Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land zum Zweck der bilateralen Kumulierung aufgeführt sind.
Bemerkung 3 — Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
- 3.1.
- Artikel 46 Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder in der Europäischen Union.
- 3.2.
-
Gemäß Artikel 48 muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich der Bestimmung, auf die in Unterabsatz 1 verwiesen wird, legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
- 3.3.
-
Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position” erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …” oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware” , dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
- 3.4.
- Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
- 3.5.
- Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt diese Bedingung nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können.
Bemerkung 4 — Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse
- 4.1.
- Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet eines begünstigten Landes angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.
- 4.2.
- In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
Bemerkung 5 — In Bezug auf bestimmte Textilwaren verwendete Begriffe
- 5.1.
- Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern” bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein sowie — soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist — auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
- 5.2.
- Der Begriff „natürliche Fasern” umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
- 5.3.
- Die Begriffe „Spinnmasse” , „chemische Materialien” und „Materialien für die Papierherstellung” stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
- 5.4.
- Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern” bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6 — Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
- 6.1.
- Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
- 6.2.
-
Die in der Bemerkung 6.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
Seide,
Wolle,
grobe Tierhaare,
feine Tierhaare,
Rosshaar,
Baumwolle,
Materialien für die Papierherstellung und Papier,
Flachs,
Hanf,
Jute und andere textile Bastfasern,
Sisal und andere textile Agavefasern,
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
synthetische Filamente,
künstliche Filamente,
elektrische Leitfilamente,
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
andere synthetische Spinnfasern,
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
andere künstliche Spinnfasern,
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,
andere Erzeugnisse der Position 5605,
Glasfasern,
Metallfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.Beispiel:
Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
- 6.3.
- Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen” .
- 6.4.
- Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7 — Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Textilwaren
- 7.1.
- Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
- 7.2.
-
Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
- 7.3.
- Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27
- 8.1.
-
Als „begünstigte Verfahren” im Sinne der Positionen ex2707 und 2713 gelten:
- a)
- die Vakuumdestillation;
- b)
- die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1);
- c)
- das Kracken;
- d)
- das Reformieren;
- e)
- die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
- f)
- das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
- g)
- die Polymerisation;
- h)
- die Alkylierung;
- i)
- die Isomerisation.
- 8.2.
-
Als „begünstigte Verfahren” im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
- a)
- die Vakuumdestillation;
- b)
- die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(2);
- c)
- das Kracken;
- d)
- das Reformieren;
- e)
- die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
- f)
- das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
- g)
- die Polymerisation;
- h)
- die Alkylierung;
- ij)
- die Isomerisation;
- k)
- nur für Schweröle der Position ex2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
- l)
- nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
- m)
- nur für Schweröle der Position ex2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
- n)
- nur für Heizöl der Position ex2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
- o)
- nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
- p)
- nur für Produkte in Rohform der Position ex2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
- 8.3.
- Im Sinne der Positionen ex2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
TEIL II
HS-Code 2022 | Warenbezeichnung | Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen) | |
---|---|---|---|
(1) | (2) | (3) | |
Kapitel 1 | Lebende Tiere | Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt | |
Kapitel 2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
ex Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen: | Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt | |
0304 | Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
0305 | Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
ex0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
ex0307 | Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
ex0308 | Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind. | |
ex 0309 | Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind. | |
Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; |
Herstellen, bei dem
|
|
ex Kapitel 5 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
ex051191 | Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch | Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt | |
Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
Kapitel 7 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
Kapitel 8 | Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
|
|
Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
Kapitel 10 | Getreide | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
ex Kapitel 11 | Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 071010 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
ex1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 | Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 | |
Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
Kapitel 13 | Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers(3) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
Kapitel 14 | Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
ex Kapitel 15 | Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware | |
1501 bis 1504 | Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw. | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
1505, 1506 und 1520 | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin. Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
1509 und 1510 | Olivenöl und seine Fraktionen | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
1516 und 1517 |
Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet; Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 v.H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
Kapitel 16 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren und von Insekten |
Herstellen:
|
|
ex Kapitel 17 | Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
ex1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 170330 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
ex1702 | Chemisch reine Maltose und Fructose | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 | |
1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
|
Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
|
Kapitel 19 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
|
ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers(3) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
2002 und 2003 | Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
|
2103 | Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf | ||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden | ||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | ||
Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208, bei dem
|
|
ex Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
ex2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
|
ex Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet | |
2401 | Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle | Aller unverarbeiteter Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt | |
2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 240150 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet | |
ex Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
ex2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. | |
Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(4) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(5) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(5) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ( „slack wax” ), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(5) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(4) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
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ex2811 | Schwefeltrioxid |
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ex2840 | Natriumperborat |
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2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2843 | |
ex2852 |
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ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
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ex2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen: |
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290543; 290544; 290545 |
Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin |
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2915 | gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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ex2932 |
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2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
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2934 | Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
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Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
Kapitel 31 | Düngemittel |
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Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
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ex Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
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3301 | Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete” oder „absolute” Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
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ex Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs” und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
Kapitel 35 | Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
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Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe |
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Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
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ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
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ex3803 | Tallöl, raffiniert |
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ex3805 | Sulfatterpentinöl, gereinigt |
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380630 | Harzester |
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ex3807 | Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
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380910 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
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3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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382460 | Sorbit, ausgenommen Sorbit der Unterposition 290544 |
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ex Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen: |
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ex3907 |
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ex3920 | Folien und Filme aus Ionomeren |
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ex3921 | Folien aus Kunststoffen, metallisiert |
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ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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4012 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk | ||
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Runderneuern von gebrauchten Reifen | ||
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 41 | Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
4101 bis 4103 | Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
4104 bis 4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 410411, 410419, 410510, 410621, 410631 oder 410691, oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4107, 4112, 4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 410441, 410449, 410530, 410622, 410632 und 410692 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden | |
Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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4301 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
ex4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | ||
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | ||
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | ||
4303 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 | |
ex Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden | |
ex4408 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden | |
ex4410 bis ex4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Friesen oder Profilieren | |
ex4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern | |
ex4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln ( „shingles” und „shakes” ) verwendet werden | |
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Friesen oder Profilieren | ||
ex4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 | |
Kapitel 45 | Kork und Korkwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 49 | Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 50 | Seide; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
ex5003 | Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide | |
5004 bis ex5006 | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen(9) | |
5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
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ex Kapitel 51 | Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
5106 bis 5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen(9) | |
5111 bis 5113 | Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar: |
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ex Kapitel 52 | Baumwolle; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
5204 bis 5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen(9) | |
5208 bis 5212 | Gewebe aus Baumwolle: |
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ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
5306 bis 5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen Papiergarne | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen(9) | |
5309 bis 5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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5401 bis 5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern(9) | |
5407 und 5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Extrudieren von Chemiefasern | |
5508 bis 5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen(9) | |
5512 bis 5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken(9) |
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5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | ||
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung, jedoch können
bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern(9) |
||
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern(9) |
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5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
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5604 | Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt. | ||
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen | ||
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Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern(9) | ||
5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern(9) | |
5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne” |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben(9) |
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Kapitel 57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln(9) Jedoch können
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
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5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
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5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: | ||
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Weben | ||
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben | ||
5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten | Weben mit Färben oder mit Beschichten(9) | |
5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: | ||
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Weben mit Färben oder mit Beschichten | ||
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(9) |
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5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: | ||
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken(9) |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben | ||
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Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben |
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5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: | ||
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe | ||
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | ||
5909 bis 5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: | ||
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Weben | ||
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Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen oder Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben(9) oder Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 61 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: | ||
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)(9) |
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ex Kapitel 62 | Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
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ex6202, ex6204, ex6206, ex6209 und ex6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
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ex6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Gewirken oder Gestricken | ||
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)(12) |
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ex6210 und ex6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
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6213 und 6214 | Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren | ||
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(11) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(9)(11) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(9)(11) |
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6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212; | ||
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(11) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)(11) |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | ||
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ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren; Lumpen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
6301 bis 6304 | Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: | ||
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Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(11)(13) |
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Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) | ||
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
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6306 | Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen | ||
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)(9)(11) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 | |
6406 | Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
ex Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex6803 | Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer | Herstellen aus bearbeitetem Schiefer | |
ex6812 | Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
ex6814 | Waren aus Glimmer einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen | Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) | |
Kapitel 69 | Keramische Waren |
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ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7006 | Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen | ||
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Herstellen aus (Substraten) der Position 7006 | ||
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 | ||
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex7019 | Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus:
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ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7106, 7108 und 7110 | aus Edelmetallen: | ||
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | ||
ex7107, ex7109 und ex7111 | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform | |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
7117 | Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206 | |
7208 bis 7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 | |
7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 | |
721891 und 721899 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 721810 | |
7219 bis 7222 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 | |
7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 | |
722490 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 722410 | |
7225 bis 7228 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 | |
7229 | Draht aus anderem legierten Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 | |
ex Kapitel 73 | Waren aus Eisen- oder Stahl; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
ex7301 | Spundwanderzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 | |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 | |
7304, 7305 und 7306 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224 | |
ex7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden | |
ex7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 731550 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
7607 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606 | |
Kapitel 77 | Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System | ||
ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
7801 | Blei in Rohform: | ||
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | ||
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden | ||
Kapitel 79 | Zink und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet | |
8211 | Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden | |
8214 | Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden | |
8215 | Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden | |
ex Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex8302 | Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
ex8306 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8401 | Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
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8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
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8427 | Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
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ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501, 8502 | Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
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8513 | Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
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8519 | Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte |
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8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
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8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)” und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
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8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
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8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
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8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
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8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
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8535 bis 8537 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
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854011 und 854012 | Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore |
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ex854231, ex854232, ex854233, ex854239 | Monolithische integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden |
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8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
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8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
8546 | Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
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8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
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8548 | Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8549 | Abfälle und Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
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8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
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ex Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex8804 | Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 | Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9002 | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
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9033 | Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
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Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex9506 | Golfschläger und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden | |
ex Kapitel 96 | Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9601 und 9602 |
Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren). Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
9603 | Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
9605 | Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet | |
9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen:
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9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen: Waren der Position 9609 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden | |
9612 | Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen:
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961320 | Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 961330 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
9614 | Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
- (2)
Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
- (3)
Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
- (4)
Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
- (5)
Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt.
- (6)
Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
- (7)
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
- (8)
Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
- (9)
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
- (10)
Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
- (11)
Siehe Einleitende Bemerkung 7.
- (12)
Siehe Einleitende Bemerkung 6.
- (13)
Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung 7.
- (14)
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