ANHANG B-04 VO (EU) 2015/2446

VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT ( „VBD-S” )

TITEL I

TITEL II

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP” ( „Betriebskontinuitätsplan” ) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind:
(1)
Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” , aufgedruckt.

(2)
Feld Anm. Sich.

Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

(3)
Feld Vordrucke (1/4):

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen).

(4)
Feld Referenznummer/UCR (2/4)

LRN und/oder UCR angeben

LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang B.

UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang B Titel II D.E. 2/4 Referenznummer/UCR

(5)
Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4):

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu übersenden ist.

(6)
Feld Kennnummer für besondere Umstände (1/7):

Kennnummer für besondere Umstände eintragen.

(7)
Feld Abgangszollstelle (C)

Kennnummer der Abgangszollstelle

Datum der Annahme der Versandanmeldung

gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

(8)
Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)

Kontrollergebnisse

die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -” für den Vermerk „Befreiung — 99201” ,

gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute” .

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

(9)
Förmlichkeiten während der Beförderung
Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt ins System einzutragen. Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen. Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:

Umladungen: Das Feld Umladungen (7/1) ist zu verwenden.

Feld Umladungen (7/1) Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8) beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.

Andere Ereignisse: Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19) ist zu verwenden.

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19) Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.

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