ANHANG 52-03 VO (EU) 2015/2446

Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii Unterabsatz 1 und Ziffer viii Unterabsatz 1 vorzulegenden Datenelemente

Bezeichnung des Datenelements Beschreibung
1.
Positionsnummer
Nummer der Warenposition, die in dem Paket enthalten sind, das Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt
2.
Nachweise
Falls zutreffend, Verweis auf alle zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen
3.
Beförderungspapier
Falls verfügbar, Referenznummer des Beförderungspapiers
4.
Lokale Referenznummer (LRN)
Referenznummer der Paketnachverfolgung
5.
Bewilligung
Verweis auf die Zulassung, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses erteilt wurde
6.
Ausführer

Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift des im Vereinigten Königreich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, der das Paket an die Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland sendet.

Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift der Privatperson in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs, die das Paket an einen in Nordirland ansässigen Wirtschaftsbeteiligten zurücksendet.

7.
Einführer

Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift der Privatperson (Endverbraucher) mit Wohnsitz in Nordirland, an die das Paket versandt wird.

Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten in Nordirland, an den das Paket zurückgesandt wird.

8.
Anmelder
Person, die die Anmeldung abgibt oder in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird
9.
Vertreter
anzugeben, falls vom Anmelder abweichend
10.
In Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Gesamtwert der im Paket enthaltenen Waren
11.
Bestimmungsregion
Die Bestimmungsregion ist standardmäßig Nordirland
12.
Ort der Lieferung
Zum Zeitpunkt der Datenübermittlung bekannter Ort, an den das Paket tatsächlich geliefert werden soll. Anzugeben, falls von der Anschrift des Einführers abweichend
13.
Rohmasse
Gesamtgewicht des Pakets
14.
Warenbezeichnung
Uncodierte Bezeichnung der Waren, die hinreichend präzise ist, um den Zollbehörden die Identifizierung der Waren zu ermöglichen
15.
Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems
6-stellige Warennummer
16.
Indikator für Rückwaren
Angabe, dass die im Paket enthaltenen Waren als Rückwaren im Sinne von Artikel 138 Buchstabe m gelten

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