Artikel 254 VO (EU) 2015/2446

Anwendung von Bewilligungen und Entscheidungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Bleiben Entscheidungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der Artikel 251, 252 und 253 nach dem 1. Mai 2016 gültig, so werden sie ab dem 1. Mai 2016 unter den Bedingungen angewendet, die in den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union(1) und der vorliegenden Verordnung gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 90 festgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (siehe Seite 558 dieses Amtsblatts).

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