Artikel 253 VO (EU) 2015/2446

Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Gemäß Artikel 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffene Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:

a)
wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 226 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung unbefristet gültig;
b)
wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung eines der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung bis zur Neubewertung der Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit gültig.

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