Artikel 253 VO (EU) 2015/2446
Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
Gemäß Artikel 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffene Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
- a)
- wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 226 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung unbefristet gültig;
- b)
- wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung eines der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung bis zur Neubewertung der Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit gültig.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.