Artikel 242 VO (EU) 2015/2446
Passive Veredelung IM/EX (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) In der Bewilligung für die passive Veredelung IM/EX wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in die passive Veredelung zu überführen sind. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.
Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Frist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als ein Jahr.
(2) Bei vorzeitiger Einfuhr von Veredelungserzeugnissen ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die ersetzten Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 in die passive Veredelung übergeführt würden.
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