Artikel 235a VO (EU) 2015/2446
Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
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