Artikel 235 VO (EU) 2015/2446
Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen gewährt, die für die Reparatur und Wartung, einschließlich Instandsetzungen, Einstellarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt von in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
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