Artikel 234 VO (EU) 2015/2446

Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmen Situationen (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf einer solchen Veranstaltung aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren gewähren, die auf anderen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf solchen anderen Veranstaltungen aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren gewährt, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:

a)
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des Anhangs IX der Richtlinie 2006/112/EG, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;
b)
andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden.

(4) Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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