ANHANG B-01 VO (EU) 2015/2446

PAPIERGESTÜTZTE STANDARD-ZOLLANMELDUNGEN — ERLÄUTERUNGEN UND ZU VERWENDENDE VORDRUCKE

TITEL I

Artikel 1

Die papiergestützte Zollanmeldung enthält die in Anhang B festgelegten Daten und stützt sich auf die gemäß Artikel 163 des Zollkodex festgelegten Unterlagen.

Artikel 2

(1)
Die papiergestützte Zollanmeldung ist in Sätzen zu verwenden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind.
(2)
Werden Waren vor der Überführung in das Unionsversandverfahren oder das gemeinsame Versandverfahren oder im Anschluss daran in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so kann ein Satz verwendet werden, der aus den Exemplaren besteht, die für das Versandverfahren und das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze werden aus dem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Titel III dieses Anhangs entnommen.
(4)
Die Anmeldevordrucke können gegebenenfalls durch einen oder mehrere weitere Vordrucke ergänzt werden, die in Sätzen verwendet werden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind. Diese Sätze können gegebenenfalls durch die Exemplare ergänzt werden, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

Die Ergänzungssätze werden aus einem Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Titel IV dieses Anhangs entnommen.

Die Ergänzungsvordrucke sind Bestandteil des Einheitspapiers, auf das sie sich beziehen.

(5)
Die Erläuterungen für die auf der Grundlage des Einheitspapiers erstellten papiergestützte Zollanmeldung sind in Titel II aufgeführt.

Artikel 3

(1)
Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs haftet jeder Beteiligte nur für die Daten, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder, Inhaber des Versandverfahrens oder Vertreter einer der beiden beantragt hat.
(2)
In Fällen nach Absatz 1 hat der Beteiligte, der ein für ein vorangegangenes Zollverfahren ausgestelltes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Zollanmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Daten in den ihn betreffenden Feldern sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren zu prüfen und die Daten gegebenenfalls zu vervollständigen.

In den vorgenannten Fällen hat der Beteiligte der Zollstelle, in der die Zollanmeldung abgegeben wird, alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Daten umgehend mitzuteilen. In solchen Fällen muss er seine Zollanmeldung auf einem neuen Vordrucksatz des Einheitspapiers erstellen.

(3)
Wird das Einheitspapier für mehrere aufeinanderfolgende Zollverfahren verwendet, so überzeugen sich die Zollbehörden davon, dass die Daten auf den während der einzelnen Verfahrensabschnitte ausgefüllten Exemplaren übereinstimmen.

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gilt sinngemäß für papiergestützte Zollanmeldungen. Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Vordrucke auch für den Handel mit Unionswaren verwendet, die in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) versandt werden

Artikel 5

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen.

TITEL II

KAPITEL 1

(1)
Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.
(2)
Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder Nr. 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

(3)
Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.
(4)
Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Titeln III und IV dieses Anhangs farblich zu kennzeichnen:

die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

(5)
Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Titeln III und IV dieses Anhangs genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Titel V Kapitel 1 dieses Anhangs genannt.
(6)
Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
(7)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.
(8)
Die verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

Exemplar Nr. 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet; Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle nach Abschluss eines Unionsversandverfahrens oder als Dokument zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufbewahrt wird;

Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Unionsversandverfahren verwendet wird;

Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;

Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

Unionsversand Exemplare 1, 4 und 5;

Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

(9)
Darüber hinaus kann der zollrechtliche Status von Unionswaren von Waren gemäß Artikel 125 durch einen schriftlichen Nachweis auf dem Exemplar Nr. 4 belegt werden.
(10)
Es steht den Wirtschaftsbeteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Versandverfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

(11)
Werden gemäß Artikel 5 dieses Anhangs die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des Unionscharakters von Waren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, formlos auf Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das Unionsversandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex der Union oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

die Farbe des Drucks;

die Verwendung von Schrägdrucken;

das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das Unionsversandverfahren.

KAPITEL 2

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die nur zum Teil dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend auszufüllen sind. Der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B ist zu entnehmen, welche den Datenelementen entsprechende Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der betreffenden Datenelemente wird durch die spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern, die den in Titel II des Anhangs B erläuterten Datenelementen entsprechen, nicht berührt.

FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Daten auf den die Waren begleitenden Exemplaren eingetragen werden müssen. Diese Datenelemente betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Spediteur vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Daten können handschriftlich hinzugefügt werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen. Diese Datenelemente, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:

Umladungen (55)

Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)

KAPITEL 3

In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 anzugebenden Daten in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird. In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Daten in den Exemplaren, die für die Anwendung des Unionsversandverfahrens benötigt werden. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Daten gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden. Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten. Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangszollstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet von Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden. Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:

die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,

die Echtheit der beigefügten Unterlagen,

die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Inhaber des Versandverfahrens oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für alle Daten im Zusammenhang mit dem gesamten Unionsversandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das Unionsversandverfahren im Zollkodex der Union und in dieser Verordnung und gemäß Titel I des Anhangs B. Vorbehaltlich des Kapitels 4 dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

KAPITEL 4

A.
Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX oder EU (oder gegebenenfalls CO) vorgelegt werden.
B.
Die Bemerkungen in diesem Titel gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Jedoch

ist im ersten Unterfeld des Feldes Nr. 1 die Kurzbezeichnung „IM/c” , „EX/c” oder „EU/c” (oder gegebenenfalls „CO/c” ) einzutragen. Eine Kurzbezeichnung in diesem Unterfeld ist nicht erforderlich, wenn:

der Vordruck ausschließlich für ein Unionsversandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem angewandten Unionsversandverfahren, die Kurzbezeichnung „T1bis” , „T2bis” , „T2Fbis” oder „T2SMbis” einzutragen;

der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des Unionscharakters der Waren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung „T2Lbis” , „T2LFbis” oder „T2LSMbis” einzutragen.

ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es darf gegebenenfalls nur die Kennnummer und/oder den Namen und Vornamen der betreffenden Person enthalten;

betrifft der Teil „Zusammenfassung” im Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c (gegebenenfalls CO und CO/c). Er ist daher nur auf dem letzten der einem Vordruck IM, EX oder EU (gegebenenfalls CO) beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c oder EU/c (gegebenenfalls CO/c) zu verwenden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

C.
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;

wenn das dritte Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T” enthält, sind die Felder 32 „Positions-Nr.” , 33 „Warennummer” , 35 „Rohmasse (kg)” , 38 „Eigenmasse (kg)” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen” der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” dieser Anmeldung darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Anmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis oder T2Fbis einzutragen.

TITEL III

TITEL IV

TITEL V

I.
FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN
II.
FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN
Nummer des FeldesNummer der Exemplare
11 bis 8
ausgenommen mittleres Unterfeld:
1 bis 3
21 bis 5(*)
31 bis 8
41 bis 8
51 bis 8
61 bis 8
71 bis 3
81 bis 5(*)
91 bis 3
101 bis 3
111 bis 3
12
131 bis 3
141 bis 4
151 bis 8
15a1 bis 3
15b1 bis 3
161, 2, 3, 6, 7 und 8
171 bis 8
17a1 bis 3
17b1 bis 3
181 bis 5(*)
191 bis 5(*)
201 bis 3
211 bis 5(*)
221 bis 3
231 bis 3
241 bis 3
251 bis 5(*)
261 bis 3
271 bis 5(*)
281 bis 3
291 bis 3
301 bis 3
311 bis 8
321 bis 8
33erstes Unterfeld links: 1 bis 8
weitere Unterfelder: 1 bis 3
34a1 bis 3
34b1 bis 3
351 bis 8
36
371 bis 3
381 bis 8
391 bis 3
401 bis 5(*)
411 bis 3
42
43
441 bis 5(*)
45
461 bis 3
471 bis 3
481 bis 3
491 bis 3
501 bis 8
511 bis 8
521 bis 8
531 bis 8
541 bis 4
55
56
A1 bis 4(**)
B1 bis 3
C1 bis 8(**)
D1 bis 4

Fußnote(n):

(*)

Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Versandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.

(**)

Dem Ausfuhrmitgliedstaat freigestellt.

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