ANHANG B-02 VO (EU) 2015/2446

VERSANDBEGLEITDOKUMENT GEMÄẞ ARTIKEL 185

KAPITEL I

KAPITEL II

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP” ( „Betriebskontinuitätsplan” ) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in deren Anhang 72-04 beschrieben wird. Das Versandbegleitdokument kann auf normalem Papier gedruckt werden. Das Versandbegleitdokument wird auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft wurden, erstellt.

1.
Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen einzutragen, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, da in diesen Fällen keine MRN zugewiesen wird. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” , erstellt.

2.
Feld Vordrucke

erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars,

zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschließlich Liste der Positionen)

3.
Feld Sicherheit [11/07]

Enthält das Dokument keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

4.
Feld Positionen insg.

Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Warenpositionen.

5.
Feld Packstücke insg.

Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Packstücke.

6.
Feld „BKP — Rückschein an folgende Zollstelle”

Name, Anschrift und Identifikationsnummer der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.

7.
Feld Sicherheit nicht gültig in

Findet der BKP Anwendung, so ist der Ländercode für die Länder anzugeben, in denen die gestellte Sicherheit nicht verwendet werden kann.

8.
Ereignisse während der Beförderung (BKP)

Dieser Abschnitt ist zu verwenden, wenn die BKP Anwendung findet und es während der Beförderung zu Ereignissen gekommen ist. Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorzunehmen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Unbeschadet der in Artikel 305 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen/festgelegten Ausnahmen darf der Beförderer eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Bei intermodalen Beförderungseinheiten, wozu auch, aber nicht nur Container, Wechselbehälter und Sattelanhänger zählen, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Beförderungseinheiten müssen eindeutige Kennzeichen tragen, die in D.E. 19 07 063 000 (Kennzeichen des Containers) angegeben sind; die Waren dürfen beim Wechsel des Verkehrszweigs selbst nicht behandelt werden. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk. Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Felder und Fälle:

Feld Zollstelle, die die Registrierung des Ereignisses vorgenommen hat.

Kennnummer der Zollstelle, bei der das Ereignis registriert wurde.

Feld Code Ereignis:

Angabe der Art des Ereignisses gemäß Artikel 305 Absätze 1 und 8 UZK-DuR.

9.
Feld Abgangszollstelle [17 03]

Gegebenenfalls sind auch der Name des zugelassenen Versenders und die Bewilligungsnummer in diesem Feld anzugeben. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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