Artikel 240 VO (EU) 2015/2446

Bewilligung (Artikel 211 des Zollkodex)

(1) In der Bewilligung einer Veredelung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass

a)
die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden oder
b)
dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex oder für die Anwendung des Standardaustauschs gemäß Artikel 261 des Zollkodex erfüllt sind.

(2) Die Bewilligung einer aktiven Veredelung kann für Produktionshilfsmittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 37 Buchstabe e des Zollkodex erteilt werden, mit Ausnahme der folgenden:

a)
andere Treibstoffe und Energiequellen als solche, die zur Prüfung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten der in das Verfahren übergeführten reparaturbedürftigen Waren benötigt werden;
b)
andere Schmiermittel als solche, die zur Prüfung, Einstellung oder Entnahme der Veredelungserzeugnisse benötigt werden;
c)
Ausrüstung und Werkzeuge.

(3) Die Bewilligung einer aktiven Veredelung wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Beschaffenheit oder der Zustand der Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die Veredelung kann nach der Veredelung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden;
b)
die Inanspruchnahme des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die für die eingeführten Waren geltenden Ursprungsregeln und mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex bestimmt wird.

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