Artikel 239 VO (EU) 2015/2446
Verpflichtung des Inhabers der Bewilligung für die Endverwendung (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Bewilligung für die Endverwendung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Inhaber der Bewilligung zusagt, einer der folgenden Verpflichtungen nachzukommen:
- a)
- die Waren zu den Zwecken zu verwenden, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Abgabensatzes vorgeschrieben waren;
- b)
- die Verpflichtung nach Buchstabe a zu den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen auf eine andere Person zu übertragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.