Artikel 231 VO (EU) 2015/2446

Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:

a)
Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen;
b)
sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen;
c)
sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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