Artikel 231 VO (EU) 2015/2446
Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:
- a)
- Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen;
- b)
- sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen;
- c)
- sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
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