Artikel 184 VO (EU) 2015/2446
Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:
- a)
- Strichcode;
- b)
- Versandbegleitdokument;
- c)
- Versandbegleitdokument-Sicherheit;
- d)
- Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;
- e)
- andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.
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