Artikel 184 VO (EU) 2015/2446

Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:

a)
Strichcode;
b)
Versandbegleitdokument;
c)
Versandbegleitdokument-Sicherheit;
d)
Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;
e)
andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.

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