Artikel 166 VO (EU) 2015/2446

Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

(1) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nur in einem der folgenden Fälle für Bewilligungen der aktiven Veredelung:

a)
Wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird, Nachweise dafür vorliegen, dass die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Hersteller in der Union droht und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a bis f fällt.
b)
Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m oder p fällt.
c)
Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, nicht Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, es liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden können, und der Fall fällt nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben g bis s.

(2) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nicht für Bewilligungen der passiven Veredelung, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union, die Waren des Anhangs 71-02 herstellen, möglicherweise beeinträchtigt werden und dass die Waren nicht ausgebessert werden sollen.

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