Artikel 167 VO (EU) 2015/2446

Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten (Artikel 211 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung gelten als erfüllt, wenn der Antrag einen der folgenden Vorgänge betrifft:

a)
Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 geführt werden;
b)
Ausbesserung;
c)
nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist,
d)
die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren;
e)
die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bestimmt werden;
f)
die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 geführt werden, in einer der folgenden Situationen:

i)
Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen;
ii)
Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden;
iii)
vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können;
iv)
der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt nicht über 150000 EUR;

g)
die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen;
h)
die Veredelung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;
i)
die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind;
j)
die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind;
k)
die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine genehmigte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates(2) ausgestellt wurde;
l)
die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates(3) gilt;
m)
die Verarbeitung von Waren zu Proben;
n)
die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie;
o)
die Verarbeitung von Waren der KN-Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707, 2710 oder 2902;
p)
die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen;
q)
Denaturierung;
r)
übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex;
s)
der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt für Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht über 150000 EUR und für andere Waren nicht über 300000 EUR, es sei denn, die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, wären Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannte Nichtverfügbarkeit gilt in folgenden Fällen:

a)
vergleichbare Waren werden im Zollgebiet der Union nicht hergestellt;
b)
die Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Menge dieser Waren, um die geplanten Veredelungsvorgänge durchführen zu können;
c)
dem Antragsteller können vergleichbare Unionswaren für das vorgeschlagene, geplante Geschäft auch bei rechtzeitiger Anfrage nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1).

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