Artikel 189 VO (EU) 2015/2446

Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen (Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:

a)
Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;
b)
die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;
c)
Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden.

(2) Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

(3) Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt.

(4) Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

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