Artikel 193 VO (EU) 2015/2446

Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.