Artikel 193 VO (EU) 2015/2446
Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
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