Artikel 178 VO (EU) 2015/2446
Aufzeichnungen (Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex enthalten Folgendes:
- a)
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die für eine Überführung der Waren in ein besonderes Verfahren erforderliche Bewilligung;
- b)
- die MRN oder, wenn nicht vorhanden, eine andere Nummer oder ein anderer Code, anhand derer die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden, ermittelt werden können und, wenn das Verfahren gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt wurde, Informationen über die Art, wie das Verfahren erledigt wurde;
- c)
- Angaben, die eine eindeutige Feststellung anderer Zollpapiere als Zollanmeldungen, von anderen für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren relevanten Unterlagen und von anderen für die betreffende Erledigung des Verfahrens relevanten Unterlagen ermöglichen;
- d)
- nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;
- e)
- Ort, an dem sich die Waren befinden, und Informationen über ihre Beförderung;
- f)
- zollrechtlicher Status der Waren;
- g)
- Angaben über übliche Behandlungen und gegebenenfalls die neue zolltarifliche Einreihung, die sich aus diesen üblichen Behandlungen ergibt;
- h)
- Angaben zur vorübergehenden Verwendung oder Endverwendung;
- i)
- Angaben zur aktiven oder passiven Veredelung, einschließlich Informationen über die Art der Veredelung;
- j)
- wenn Artikel 86 Absatz 1 Anwendung findet, die Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen;
- k)
- den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;
- l)
- Angaben, die zollamtliche Überwachung sowie Kontrollen der Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex ermöglichen;
- m)
- ist eine buchmäßige Trennung erforderlich, Informationen über Warenart, zollrechtlichen Status und gegebenenfalls Warenursprung;
- n)
- in Fällen der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 238, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben;
- o)
- in Fällen der aktiven Veredelung gemäß Artikel 241, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben;
- p)
- gegebenenfalls Angaben über eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex;
- q)
- sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, eine Bezugnahme auf diese Hauptbuchhaltung für Zollzwecke;
- r)
- zusätzliche Informationen auf Anforderung der Zollbehörden in besonderen begründeten Fällen.
(2) Im Fall von Freizonen enthalten die Aufzeichnungen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:
- a)
- Angaben zur Feststellung der Beförderungspapiere für Waren beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen;
- b)
- Angaben über die Verwendung oder den Verbrauch von Waren, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 247 Absatz 2 des Zollkodex weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würde.
(3) Die Zollbehörden können auf einige Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens auswirkt.
(4) Im Fall der vorübergehenden Verwendung werden Aufzeichnungen nur dann geführt, wenn die Zollbehörden dies verlangen.
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