Artikel 196 VO (EU) 2015/2446
Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Empfangsbescheinigung, die der zugelassene Empfänger dem Beförderer bei Lieferung der Waren und der erforderlichen Angaben ausstellt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.
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