Artikel 170 VO (EU) 2015/2446

Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren), die bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse oder Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

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