Artikel 219 VO (EU) 2015/2446

Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
bei den Waren handelt es sich um den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände;
b)
die Waren sind dazu bestimmt, zu Sportzwecken verwendet zu werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.