Artikel 210 VO (EU) 2015/2446

Container (Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle dauerhaft mit folgenden Angaben versehen sind:

a)
Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers, entweder durch vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;
b)
vom Eigentümer oder Betreiber vergebene Erkennungszeichen und Nummern;
c)
Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

Bei Frachtcontainern, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder bei jedem anderen Container mit einem ISO-Standard-Präfix (bestehend aus vier Großbuchstaben, die auf ein „U” enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.

(2) Wird die Bewilligung nach Artikel 163 Absatz 1 beantragt, so müssen die Container von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person oder von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen, aber im Zollgebiet der Union vertretenen Person überwacht werden.

Diese Person muss den Zollbehörden auf Anfrage ausführliche Informationen über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Containers übermitteln, darunter Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Überführung in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens.

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