Artikel 217 VO (EU) 2015/2446

Fristen für die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern (Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern muss innerhalb der folgenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren erfolgen:

a)
bei Schienenbeförderungsmitteln: innerhalb von zwölf Monaten;
b)
bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: in dem Zeitraum, der für die Durchführung der Beförderungen notwendig ist;
c)
bei Straßenbeförderungsmitteln, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden

i)
durch Studenten: in dem Zeitraum, in dem sich die Studenten im Zollgebiet der Union ausschließlich zu Studienzwecken aufhalten;
ii)
durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: im dem Zeitraum, in dem sich diese Personen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Union aufhalten;
iii)
in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: innerhalb von sechs Monaten;

d)
bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: innerhalb von sechs Monaten;
e)
bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: innerhalb von 18 Monaten;
f)
bei Containern, deren Ausrüstung und Zubehör: innerhalb von zwölf Monaten.

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