Artikel 221 VO (EU) 2015/2446

Material für Katastropheneinsätze (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Material für Katastropheneinsätze wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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