Artikel 201 VO (EU) 2015/2446

Einzelverkauf (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren werden unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden, es sei denn, der Verkauf von Waren erfolgt

a)
unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Reisende in oder aus Länder(n) oder Gebiete(n) außerhalb des Zollgebiets der Union;
b)
unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Mitglieder internationaler Organisationen;
c)
unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an NATO-Streitkräfte;
d)
unter Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Abkommen;
e)
per Fernverkauf, auch über das Internet.

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