Artikel 60 VO (EU) 2015/2446
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Als in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a)
- dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
- b)
- dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
- c)
- dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
- d)
- Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
- e)
- Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
- f)
- dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
- g)
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union außerhalb der Hoheitsgewässer aus dem Meer gewonnen wurden;
- h)
- Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
- i)
- dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
- j)
- bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;
- k)
- aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder Gebiet oder ein Mitgliedstaat zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
- l)
- dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis k hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union” und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union” in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet.
- b)
- Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder Gebiets oder eines Mitgliedstaats.
- c)
- Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebietes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in diesem begünstigten Land oder Gebiet oder einem der Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten sind; bei einer Gesellschaft muss außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte dem begünstigten Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten gehören.
- d)
- Die Schiffsführung dieser Schiffe und Fabrikschiffe besteht aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.
- e)
- Ihre Besatzung besteht zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.
(3) Die Begriffe „begünstigtes Land oder Gebiet” und „Union” umfassen auch die Hoheitsgewässer des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten.
(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder Gebiets oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
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