Artikel 59 VO (EU) 2015/2446

Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für die Anwendung der Vorschriften über Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Union einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden „begünstigtes Land oder Gebiet” ) festgelegt wurden, mit Ausnahme derjenigen des Unterabschnitts 2 des vorliegenden Abschnitts und der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes:

(a)
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 60 vollständig in diesem begünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden;
(b)
Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 61 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes, wenn sie in diesem begünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 62 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Union gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

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