Artikel 142 VO (EU) 2015/2446
Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Artikel 135 bis 140 gelten nicht für
- a)
- Waren, für die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder finanziellen Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden;
- b)
- Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird, es sei denn, dieser Antrag betrifft die Ungültigerklärung der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit sind;
- c)
-
Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ausgenommen
- i)
- Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
- ii)
- Abfälle von Schiffen;
- iii)
-
in Artikel 138 Buchstaben k, l und m dieser Verordnung aufgeführte Waren.
Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.
- d)
- Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen, ausgenommen Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden.
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