Artikel 141 VO (EU) 2015/2446

Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, h, k, l und m, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:

a)
Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren” , sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind;
b)
Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;
c)
Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers „Anmeldefreie Waren” an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;
d)
Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

i)
wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt;
ii)
wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;
iii)
wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten;
iv)
wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;
v)
wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden;
vi)
wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe k dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-02 aufgeführten Angaben spätestens am Tag nach der Lieferung der Waren.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

vii)
wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe l dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der zugelassene Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-03 aufgeführten Daten auf Warenpositionsebene vor der Lieferung der Waren an die Privatperson. In hinreichend begründeten dringlichen Fällen dürfen die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gestatten, dass ein Teil des genannten Datensatzes nach der Lieferung des Pakets übermittelt wird.

Wurde das in Unterabsatz 1 genannte Paket zunächst in einen anderen Teil des Vereinigten Königreichs als Nordirland verbracht und anschließend durch einen zugelassenen Beförderer an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt, so stellt der zugelassene Beförderer der Zollbehörde die bei der Einfuhr der Waren in das Vereinigte Königreich eingereichte Zollanmeldung abweichend von Unterabsatz 1 vor Eingang des Pakets in Nordirland zur Verfügung.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

viii)
wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe m dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-03 aufgeführten Angaben vor der Lieferung der Waren.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.

(2) Briefsendungen gelten bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

Briefsendungen gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet.

(3) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, können Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Zollbehörden haben die Anwendung dieses Rechtsakts und die vom Postbetreiber vorgelegten Daten akzeptiert;
b)
die Mehrwertsteuer wird weder im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG noch im Rahmen der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der genannten Richtlinie erklärt;
c)
die Waren sind gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit;
d)
der Sendung ist eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt.

(4) Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.

(4a) Waren in Expressgutsendungen mit einem Wert von bis zu 1000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als zur Ausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rechnung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

(5) Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates(1) genannten Datum bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.

(6) Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im NATO-Vordruck 302 den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.

(7) Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem EU-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die in Anhang 52-01 genannten Angaben den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.

(8) Abfälle von Schiffen gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

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