Artikel 140 VO (EU) 2015/2446

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

a)
in Artikel 137 genannte Waren;
b)
tragbare Musikinstrumente von Reisenden;
c)
briefsendungen;
d)
waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;
e)
organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
f)
waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

(2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet.

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