Artikel 140 VO (EU) 2015/2446

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

a)
in Artikel 137 genannte Waren;
b)
tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende Instrumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und verwendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden vorübergehend ausgeführt werden und zur Verwendung durch Reisende bestimmt sind;
c)
briefsendungen;
d)
waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;
e)
organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
f)
waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

(2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.