Artikel 28 VO (EU) 2015/2446
Frist für den Erlass von Entscheidungen (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex kann um bis zu 60 Tage verlängert werden.
(2) Geben laufende strafrechtliche Maßnahmen Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt, wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss dieser Maßnahmen erforderlich ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.