Artikel 29 VO (EU) 2015/2446
Datum des Wirksamwerdens der AEO-Bewilligung (Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex)
Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex wird die Bewilligung des AEO-Status (im Folgenden „AEO-Bewilligung” ) am fünften Tag nach Erlass der Entscheidung wirksam.
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