Artikel 30 VO (EU) 2015/2446

Rechtswirkungen der Aussetzung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Wird eine AEO-Bewilligung ausgesetzt, da eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex nicht erfüllt ist, werden alle Entscheidungen in Bezug auf diesen AEO, die auf der AEO-Bewilligung im Allgemeinen oder auf einer der spezifischen Voraussetzungen, derentwegen die AEO-Bewilligung ausgesetzt wurde, beruhen, von der Zollbehörde, die diese Entscheidung erlassen hat, ausgesetzt.

(2) Die Aussetzung einer Entscheidung, die die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auf einen AEO betrifft, führt nicht automatisch zur Aussetzung der AEO-Bewilligung.

(3) Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOC-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOS-Bewilligung gültig bleibt.

Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein AEOC ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOS-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOC-Bewilligung gültig bleibt.

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