Artikel 31 VO (EU) 2015/2446

In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex)

Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:

a)
in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)
dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
g)
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
h)
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
i)
Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
j)
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.

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