Artikel 103 VO (EU) 2015/2446
Verstöße, die sich nicht wesentlich auf die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens auswirken (Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i des Zollkodex)
In folgenden Fällen gilt ein Verstoß als nicht wesentlich für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens:
- a)
- Eine Frist wurde um einen Zeitraum überschritten, der nicht länger war als die Verlängerung, die bei einem Antrag auf Verlängerung gewährt worden wäre.
- b)
- Für Waren, die in ein besonderes Verfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden, ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder c des Zollkodex entstanden, und die Waren wurden anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
- c)
- Die zollamtliche Überwachung wurde für Waren, die formal nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden, sich zuvor jedoch in vorübergehender Verwahrung oder in einem besonderen Verfahren zusammen mit Waren befanden, die formal in dieses Versandverfahren übergeführt wurden, wieder hergestellt.
- d)
- In Bezug auf Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren oder das Freizonenverfahren übergeführt wurden, oder Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, wurden in der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung fehlerhafte Angaben gemacht, die keine Auswirkung auf die Erledigung des Verfahrens oder die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung haben.
- e)
- Es ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Zollkodex entstanden und die betreffende Person hat die zuständigen Zollbehörden über den Verstoß unterrichtet, bevor die Zollschuld mitgeteilt wurde oder die Zollbehörden dieser Person eine Kontrolle angekündigt haben.
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