Artikel 104 VO (EU) 2015/2446

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Für Folgendes ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich:

a)
elektrische Energie;
b)
durch Rohrleitungen beförderte Waren;
c)
Briefsendungen;
d)
Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(1), sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;
e)
Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
f)
Waren nach Artikel 138 Buchstaben b bis d und h oder nach Artikel 139 Absatz 1, die nach Artikel 141 als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
g)
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
h)
Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
i)
Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
j)
die folgenden, direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren:

i)
Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Offshore-Anlagen eingebaut wurden;
ii)
Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden;
iii)
Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht wurden;
iv)
ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;

k)
Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
l)
an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befindliche Waren folgender Art:

i)
Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu diesen Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden;
ii)
Waren, die zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten dieser Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert wurden;
iii)
Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

m)
Waren, die aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt oder der Gemeinde Livigno in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;
n)
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Zollgebiets der Union von Fischereifahrzeugen der Union aus gefangen wurden;
o)
Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats ausschließlich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;
p)
Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
q)
Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind;
r)
Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

s)
Waren, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelassenen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

t)
Waren, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die zuvor von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Nordirland an eine Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs versandt wurden und von dieser Person an den Wirtschaftsbeteiligten oder an eine andere, von dem Wirtschaftsbeteiligten angegebene Anschrift in Nordirland zurückgesandt werden, wenn es sich bei diesen Waren um Rückwaren im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex handelt und die Waren in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer nach Nordirland versandt werden.

(2) Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist für Waren in Postsendungen unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:

a)
wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und einen Mitgliedstaat als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission(2) für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
b)
wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
c)
wenn die Postsendungen auf dem See-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.

(3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.

(4) Die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, ist, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:

a)
wenn die Waren in Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
b)
wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
c)
wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(2)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

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