Artikel 102 VO (EU) 2015/2446

Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

Trifft die Kommission innerhalb der in Artikel 100 festgesetzten Frist keine Entscheidung oder teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 101 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht mit, trifft die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Entscheidung zugunsten der betreffenden Person.

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