Artikel 101 VO (EU) 2015/2446
Mitteilung der Entscheidung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Entscheidung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Artikel 100 Absatz 1 festgesetzten Frist.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde erlässt eine Entscheidung auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Entscheidung.
Der Mitgliedstaat, zu dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde gehört, setzt die Kommission hierüber in Kenntnis, indem sie dieser ein Exemplar der betreffenden Entscheidung zusendet.
(3) Trifft die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex zugunsten der betreffenden Person, kann sie die Bedingungen festlegen, unter denen die Zollbehörden gehalten sind, in sachlich und rechtlich vergleichbaren Fällen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.
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