Artikel 21 VO (EU) 2015/2446

Mitteilung von vUA-Entscheidungen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Wurde ein Antrag auf eine vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt, können die Zollbehörden dem Antragsteller die vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitteilen.

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