Artikel 20 VO (EU) 2015/2446

Fristen (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Unterrichtet die Kommission die Zollbehörden über die Aussetzung von vZTA- und vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex, wird die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung nachverlängert, bis die Kommission den Zollbehörden mitteilt, dass die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.

Der verlängerte Zeitraum nach Unterabsatz 1 beträgt höchstens zehn Monate, wobei unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Verlängerung von höchstens fünf Monaten gewährt werden kann.

(2) Die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Frist darf 30 Tage überschreiten, wenn eine Analyse, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde für den Erlass der Entscheidung für notwendig erachtet, innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann.

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