Artikel 7 VO (EU) 2015/2446

Ungültigerklärung einer EORI-Nummer (Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig:

a)
auf Antrag der registrierten Person;
b)
wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat.

(2) Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.

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